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alg 2 (hartz 4)zurückzahlen?

23. Februar 2007 19:06 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

sehr geehrte damen und herren,

meine schwester ist vor ca. 1 1/2 jahren von nrw nach hamburg gezogen. sie war dort schülerin an einem abendgymnasium und erhielt bafög. nach dem umzug nach hh erhielt sie ebenfals einige monate bafög, wechselte aber die schule und erhielt eine 6-monatige sperre (1. semester kein anspruch). daraufhin stellte sie einen antrag bei der arge auf hartz 4 (alg2) welcher bewilligt wurde. nach einigen monaten folgte ein verlängerungsbescheid nachdem ein fragebogen bzgl. der bedürftigkeit ausgefüllt wurde. nachdem im januar 07 erneut ein bewilligungsbescheid bis juli 07 kam, wurde sie vor 1 woche darum gebeten, zu einem termin dort zu erscheinen.

man stellte fest, einen fehler bzgl. ihrer bedürftigkeit gemacht zu haben. die entsprechende sachbearbeiterin arbeitet nun dort nicht mehr. dem amt war zwar die ganze zeit bewusst, dass sie ein abendgymnasium besucht (im antrag war dieses auch angegeben)und erst nach 6 monaten sperrzeit bafög-berechtigt sei - trotzdem wurde sie weder vom bafög-amt, noch von der arge darauf hingewiesen nun einen bafög-antrag zu stellen, da die arge nicht mehr zuständig ist.

nun hat die arge - rückwirkend ab august - den bewilligungsbescheid aufgehoben und fordert die gesamte leistung zurück und stellt alle leistungen ein.

die lapidare begründet lautet, dass sie sich um bafög hätte kümmern sollen.

nun war sie beim bafög-amt um einen neuen antrag zu stellen. meine schwester ist eine bettelarme schülerin, die ihr abitur nachmacht und sich dadurch erhofft ein studium zu ermöglichen.

wer ist hier haftbar? muss sich die arge das geld nicht vom bafög-amt zurückholen? greift hier die amtshaftung? es ist doch ein ding der unmöglichkeit sowas durchsetzen zu wollen und den leistungsempfänger für die dummheit des amtes bluten lassen will. exisiert eine aufkärungspflicht seitens der ämter?

nun darf sie sich bis zum 15.3. noch zu dem sachverhalt äussern.

gibt es eindeutige gesetze die ein solches disaster regeln?

vielen dank für ihre antwort

23. Februar 2007 | 19:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Im Fall Ihrer Schwester handelt sich hier um eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides, d.h. die Bewilligung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist rechtswidrig gewesen, es bestand also kein Anspruch auf Grundsicherung im Zeitpunkt der Bewilligung, die Behörde hat zu Unrecht die Voraussetzung für die Hilfegewährung angenommen.

Dann kommt grundsätzlich eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 45 des 10. Sozialgesetzbuches (SGB X) in Betracht.

Das Vertrauen des Bürgers(hier Ihrer Schwester) in die Richtigkeit staatlichen Handelns ist aber ebenso grundsätzlich schützenswert und steht einer Rücknahme entgegen (§ 45 Absatz 2 Satz 1 -2 SGB X).

Anders sieht es aus, wenn ein Hilfesuchender vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben macht, zum Beispiel Einkommen verschweigt oder dem Hilfeempfänger die Rechtswidrigkeit bekannt ist oder ihm sich hätte aufdrängen müssen. In diesen Fällen ist das Vertrauen nicht schutzwürdig (§ 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X ).

Hier liegt also der Knackpunkt, in wie weit hätte sich Ihrer Schwester aufdrängen müssen, das Sie ab dem 2-ten Semester wieder Bafög berechtigt gewesen wäre.

Hier kommt es also ganz entscheidend auf Ihre Argumentationsfähigkeit an, wenn Sie sich zum Sachverhalt äußern. Sie müssen darlegen, dass es sich nur um ein versehen gehandelt hat und das Amt die Hauptschuld trägt.

Leider gibt es auch keine Möglichkeit Bafög nachträglich zu erhalten. Merkt man erst nachträglich , dass BAföG zugestanden hätte, man aber versäumt habt, einen entsprechenden Antrag zu stellen, ist die Förderung bis zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich verloren. BAföG wird nicht rückwirkend gewährt

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


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