Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider kommt der von Ihnen geschilderte Sachverhalt immer öfters vor. Die Firmen versuchen sich so älteren und teureren Mitarbeitern zu entledigen.
Wenn Sie eine Schwerbehinderung haben (GdB >50) haben Sie einen Anspruch auf behindertengerechten und leidensgerechte Beschäftigung (§ 81 SGB IX
).
Auch wenn Sie einen niedrigeren GdB haben sollten Sie sich unbedingt an den Integrationsfachdienst oder das Integrationsamt wenden und dort um Unterstützung bitten.
Es gibt die Möglichkeit, dass das Integrationsamt die Arbeitsplätze begutachtet, dann kann der Arbeitgeber nicht einfach behaupten, dass er keinen freien Arbeitsplatz für Sie hat.
Sollten Sie keine Schwerbehinderung haben, sollten Sie unbedingt einen Antrag auf Schwerbehinderung beim zuständigen Integrationsamt stellen. Die Anträge finden Sie mittlerweile oft im Internet auf der Seite des zuständigen Landratsamtes.
Haben Sie keine Schwerbehinderung, so besteht trotzdem Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung.
Sollte ein Betriebsrat bestehen, sollten Sie mit diesem die Situation besprechen. Sollten Sie freie Arbeitsplätze oder Arbeitsplatzmöglichkeiten kenne, so können Sie den Arbeitgeber auffordern Sie dort zu beschäftigen.
Diesbezüglich empfehle ich sich unbedingt an einen Rechtsanwalt vor Ort zu wenden oder an die zuständige Gewerkschaft, sofern Sie Mitglied einer solchen sind.
Ein Abfindungsanspruch besteht grundsätzlich nicht. Wenn Sie das Arbeitsverhältnis beenden möchten, besteht eine relativ große Chance, dass ein erfahrener Anwalt eine angemessene Abfindung verhandelt.
Als Faustformel kann man ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung nehmen. Dieser Anspruch ist aber nicht gesetzlich geregelt.
Sie müssen sich sowohl bei der Kündigung, als auch bei einem Aufhebungsvertrag an die ordentlichen Kündigungsfristen halten, sonst droht eine Sperrzeit und ein Ruhen des ALG 1-Anspruches.
Durch ein ärztliches Attest und die krankheitsbedingte Arbeitsaufgabe, kann unter Umständen eine frühere Kündigungsfrist gewählt werden und Sie kommen um eine Sperrzeit herum.
Sollten Sie einfach den Arbeitsplatz (Arbeitgeber) wechseln, müssen Sie nur die Kündigungsfrist laut Ihrem Arbeitsvertrag einhalten, es sei denn der Arbeitgeber ist mit einer früheren Kündigungsfrist einverstanden.
Gerne können Sie sich jederzeit direkt an mich wenden. Gerne berate ich Sie persönlich und verhandele, wenn gewünscht, einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 08.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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