……… In obiger Angelegenheit hat der Gemeinderat Xxxx in der Sitzung vom 16.06.2020 dem Antrag vom 13.03.2020, auf Erweiterung des Geltungsbereichs um Teilflächen aus Fl.Nr. 13xx/x zugunsten einer weiteren Baufläche, stattgegeben, sofern der/die Grundstückseigentümer (Planungsbegünstigte) im Rahmen einer abzuschließenden städtebaulichen Vereinbarung folgendermaßen verpflichten: 1. die Planungsbegünstigten beteiligen sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages angemessen an die anfallenden Planungskosten und Erschließungskosten und 2. vereinbaren eine Bauverpflichtung innerhalb 5 Jahre nach Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung und 3. bewohnen selbst das Wohngebäude über weitere 5 Jahre nach Baufertigstellung und 4. sichern der Gemeinde nach Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung für 10 Jahre ein besonderes Vorkaufs- und Ankaufsrecht der Gemeinde, mit einem festgelegten Grundstückskaufpreis lt.