Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Eine salvatorische Klausel findet ausnahmslos Anwendung in Verträgen, da hier gegensätzliche Interessen aufereinandertreffen. Beschlüsse, wie hier bei einer Gesellschaft, eigenen sich aus meiner Sicht nicht für eine salvatorische Klausel. So ist das von Ihnen erwähnte Beispiel in den Sätzen 2 und 3 eigentliche eine Selbstverständlichkleit und erfolgt zu Information der Beteiligten, bezüglich der Anwendung der ergänzenden Vertragsauslegung, wenn einzelne Vertragsteile unwirksam sind oder gänzlich fehlen.
Bei der Fassung von Beschlüssen führt zumeist eine unwirksame Regelung bzw. ein formellen Fehler in der Beschlussfassung zu einer Gesamtnichtigkeit des Beschlusses. Insoweit hilft dann auch eine Heilung durch eine entsprechende salv. Klausel nicht.
So auch der BGH (17.05.2006 - XII ZB 250/03
)in dem folgenden Beschluß, allerdings zu einer vertraglichen Regelung. Hier hatte die Gesamtwürdigung einer Regelung zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages geführt, so daß die salv. Klausel den Vertrag nicht mehr zu dessen Wirksamkeit verhelfen konnte.
Ein weiteres Argument gegen eine salv. Klausel in einem Beschluß ist, daß ein Beschluß ohne großen Aufwand neu gefasst werden kann und bei Gesellschaftern (zumeist) keine gegensätzlichen Interessen im Raum stehen. Im Gegensatz zu einem ausgehandelten Vertrag, der in gewisser Weise einen Kompromis darstellt und dessen Neuformulierung mit einem größeren Aufwand verbunden ist.
Zudem hilft auch eine salv. Klausel gerade bei einer ergänzenden Auslegung nicht automatisch zu einer bestimmten vorgegebenen Lösung, sondern hier gilt es aus den Interessen der Parteien heraus den ergänzenden Willen zu ermitteln, was mitunter sehr schwierig sein kann.
Im Ergebnis schadet die zitierte salv. Klausel nicht, ist aber aus meiner Sicht auch nicht erforderlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 05.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 05.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Rückfrage vom Fragesteller
05.04.2007 | 00:42
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Bedeutet das dass man die Klausel aufnehmen kann, ohne dass dies Nachteile mit sich bringt, bzw. den Beschluss unwirksam machen kann?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
05.04.2007 | 00:45
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Klausel können Sie aufnehmen ohne daß es an der Wirksamkeit des Beschlusses etwas ändert.
Mit besten Grüßen
RA Schröter