Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Vorkaufsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück wirksam (durch notariellen Vertrag) an einen anderen verkauft hat. Es wird durch Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts im Grundbuch gesichert. Die Gemeinde kann dann durch Erklärung ihr Recht ausüben, zu den Konditionen des abgeschlossenen Kaufvertrages und unter Verdrängung des ursprünglichen Käufers als neuer Käufer an dessen Stelle "einzusteigen".
Das Ankaufsrecht ist dagegen gesetzlich nicht geregelt. Es wird ebenfalls durch einen notariellen Vertrag eingeräumt und im Grundbuch durch eine Vormerkung gesichert. Es handelt sich um das Recht, ein Grundstück beim Vorliegen einer bestimmten Bedingungen oder nach Willkür zu einem bestimmten oder bestimmbaren Kaufpreis anzukaufen.
Wann das Ankaufsrecht ausgeübt werden soll, wird im Beschluss des Gemeinderates nicht ausdrücklich gesagt. Anzunehmen ist aber, dass die Gemeinde das Grundstück übernehmen darf, wenn der Eigentümer entgegen Nr. 2 nicht baut oder entgegen Nr. 3 das errichtete Wohngebäude nicht (mehr) bewohnt. Das müsste in der von der Gemeinde angebotenen Vereinbarung unbedingt klar geregelt werden. Jedenfalls wäre es der Gemeinde aus haushaltsrechtlichen Gründen verboten, Grundstücke zu erwerben, ohne damit einen hinreichend konkreten öffentlichen Zweck zu verfolgen. In diesem Sinne benötigt die Gemeinde einen triftigen Grund für die Ausübung des Ankaufsrechts.
Ein Tauschvertrag wird vom Vorkaufsrecht nicht erfasst, gegebenenfalls aber vom Ankaufsrecht. Das Ankaufsrecht der Gemeinde ist höchstwahrscheinlich grundbuchlich gesichert und kann deshalb durch den Vollzug eines Tauschvertrages nicht vereitelt werden. Es hängt vom Inhalt des abzuschließenden städtebaulichen Vertrages ab, ob die Gemeinde auch bei einem Immobilientausch innerhalb der Gemeinde ein Ankaufsrecht haben soll. Ich kann mir vorstellen, dass die Gemeinde auf entsprechende Rückfrage diese Konstellation vom Ankaufsrecht ausschließt, denn die Ziele der Gemeinde, wie sie im Grundsatzbeschluss zum Ausdruck kommen, bleiben bei dieser besonderen Konstellation gewahrt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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