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Ankaufsrecht Gemeinde bei Grundstückstausch

2. August 2020 07:34 |
Preis: 80,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Zusammenfassung

Das Ankaufsrecht ist gesetzlich nicht geregelt. Es kann vertraglich vereinbart werden. Eine grundbuchliche Sicherung erfolgt über eine Vormerkung.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor kurzem von meinen Eltern ein Grundstück notariell übertragen bekommen. Mein Ziel ist es dieses zu verkaufen, da ich selbst aufgrund örtlicher Distanz dort nicht bauen kann, ich wohne und arbeite 100km entfernt. Nun hat die Gemeinde den nachfolgenden Beschluss gefasst, der mein Flurstück beinhaltet. Können Sie mir bitte mitteilen, ob das Ankaufsrecht der Gemeinde nur dann zum Tragen kommt, wenn das Grundstück verkauft/vermietet würde bzw. nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen bebaut und selbst genutzt wird, oder die Gemeinde dies jederzeit ohne triftigen Grund ausüben kann? Gibt es ähnlich des Vorkaufsrechts eine Möglichkeit, im Rahmen eines Tauschvertrags das Grundstück gegen eine Eigentumswohnung zu tauschen, ohne dass die Gemeinde von Ihrem Ankaufsrecht Gebrauch machen kann?

………
In obiger Angelegenheit hat der Gemeinderat Xxxx in der Sitzung vom 16.06.2020 dem Antrag vom 13.03.2020, auf Erweiterung des Geltungsbereichs um Teilflächen aus Fl.Nr. 13xx/x zugunsten einer weiteren Baufläche, stattgegeben, sofern der/die Grundstückseigentümer (Planungsbegünstigte) im Rahmen einer abzuschließenden städtebaulichen Vereinbarung folgendermaßen verpflichten:

1. die Planungsbegünstigten beteiligen sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages angemessen an die anfallenden Planungskosten und Erschließungskosten und
2. vereinbaren eine Bauverpflichtung innerhalb 5 Jahre nach Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung und
3. bewohnen selbst das Wohngebäude über weitere 5 Jahre nach Baufertigstellung und
4. sichern der Gemeinde nach Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung für 10 Jahre ein besonderes Vorkaufs- und Ankaufsrecht der Gemeinde, mit einem festgelegten Grundstückskaufpreis lt. Bodenrichtwertliste zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung zu. Sofern ein Wohngebäude auf dem Grundstück steht, wird dessen aktueller Verkehrswert zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Ankaufsrechtes festgestellt und bezahlt.
5. Die vorgenannten Vereinbarungen sind der Gemeinde vor Satzungsbeschluss der Einbeziehungssatzung schriftlich und durch Grundbuchauszug nachzuweisen.

Die zusätzlichen Punkte 2-5 betreffen auch die beiden Planungsbegünstigten der zukünftigen Parzellen mit den Fl.Nrn. 13xx/x und 13xx/x jeweils Gmkg. XXX. Hierzu hat der Gemeinderat in der nicht öffentlichen Sitzung vom 19.05.2020 einen Grundsatzbeschluss gefasst. Danach erfolgt eine Ausweisung von Baurechten nur noch bei einem nachweislich angezeigten zwingenden Wohnraumbedarf zur Eigennutzung. Für eine fremde Wohnraumnutzung (Vermietung) oder einem Verkauf von baureifen Grundstücken im Planungsgebiet aus anderen Gründen wird vom Gemeinderat kein Raum mehr gesehen. Die Zweckbindung ist begrenzt auf maximal 10 Jahre nach Inkrafttreten des zugrundeliegenden Bauleitplans oder der Satzung. Bei Eintritt des grundbuchgesicherten Ankaufsrechtes (Anfrage durch den Notar) hat sich der Gemeinderat im Falle eines begründeten Härtefalls eine abweichende Regelung vorbehalten. Dies gilt für alle noch nicht rechtswirksam abgeschlossenen Bauleitplanverfahren.

Wir bitten um sorgfältige Prüfung, Abwägung und dann schriftliche Bekanntgabe Ihrer Entscheidung. Der gemeindliche Rechtsanwalt Dr. XXX wird dann den Entwurf einer städtebaulichen Vereinbarung unterschriftsreif vorbereiten. Rein Vorsorglich dürfen wir darauf hinweisen, falls sich eine Partei nicht in der Lage fühlt, die angepassten städtebaulichen Vereinbarungen mit der Erschließungsvertragskomponente rechtswirksam zu unterzeichnen, dass das Verfahren für die Einbeziehungssatzung zu Lasten der anderen nicht eingeleitet und rechtswirksam abgeschlossen wird. Falls aus Ihrer Sicht ein Gespräch erforderlich sein sollte, sind wir hierzu nach Terminabsprache gerne bereit.

2. August 2020 | 11:49

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Vorkaufsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück wirksam (durch notariellen Vertrag) an einen anderen verkauft hat. Es wird durch Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts im Grundbuch gesichert. Die Gemeinde kann dann durch Erklärung ihr Recht ausüben, zu den Konditionen des abgeschlossenen Kaufvertrages und unter Verdrängung des ursprünglichen Käufers als neuer Käufer an dessen Stelle "einzusteigen".

Das Ankaufsrecht ist dagegen gesetzlich nicht geregelt. Es wird ebenfalls durch einen notariellen Vertrag eingeräumt und im Grundbuch durch eine Vormerkung gesichert. Es handelt sich um das Recht, ein Grundstück beim Vorliegen einer bestimmten Bedingungen oder nach Willkür zu einem bestimmten oder bestimmbaren Kaufpreis anzukaufen.

Wann das Ankaufsrecht ausgeübt werden soll, wird im Beschluss des Gemeinderates nicht ausdrücklich gesagt. Anzunehmen ist aber, dass die Gemeinde das Grundstück übernehmen darf, wenn der Eigentümer entgegen Nr. 2 nicht baut oder entgegen Nr. 3 das errichtete Wohngebäude nicht (mehr) bewohnt. Das müsste in der von der Gemeinde angebotenen Vereinbarung unbedingt klar geregelt werden. Jedenfalls wäre es der Gemeinde aus haushaltsrechtlichen Gründen verboten, Grundstücke zu erwerben, ohne damit einen hinreichend konkreten öffentlichen Zweck zu verfolgen. In diesem Sinne benötigt die Gemeinde einen triftigen Grund für die Ausübung des Ankaufsrechts.

Ein Tauschvertrag wird vom Vorkaufsrecht nicht erfasst, gegebenenfalls aber vom Ankaufsrecht. Das Ankaufsrecht der Gemeinde ist höchstwahrscheinlich grundbuchlich gesichert und kann deshalb durch den Vollzug eines Tauschvertrages nicht vereitelt werden. Es hängt vom Inhalt des abzuschließenden städtebaulichen Vertrages ab, ob die Gemeinde auch bei einem Immobilientausch innerhalb der Gemeinde ein Ankaufsrecht haben soll. Ich kann mir vorstellen, dass die Gemeinde auf entsprechende Rückfrage diese Konstellation vom Ankaufsrecht ausschließt, denn die Ziele der Gemeinde, wie sie im Grundsatzbeschluss zum Ausdruck kommen, bleiben bei dieser besonderen Konstellation gewahrt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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