Ich habe einen gebrauchten Pkw bei einem Händler gekauft. Dieser hat mir im Vertrag ein Jahr Gewährleistungsfrist gegeben. Nun hat mein Fahrzeug erhebliche Mängel. Es ist nicht verkehrssicher und und kann daher nicht mehr zum Händler gefahren werden. Es müsste geschleppt werden.
Ich habedem Händler dies telefonisch mitgeteilt und gesagt ich würde das Auto hier bei mir zu einer Werkstatt bringen. Der Händler sagte aber er hätte selber das Recht zur Nachbesserung und möchte das selber machen. Er meinte er würde das Auto holen. Nun reagiert er aber nicht mehr auf meine e-Mails und meine Anrufe. Das Auto steht immer noch bei mir. Wie soll ich mich jetzt am besten Verhalten?
der Händler hat zwar das Recht zur Nachbesserung, aber das muss er natürlich auch machen.
Hierzu hat der Händler das Fahrzeug auf seine Kosten abzuholen und auch nach erfolgreicher Reparatur zurückzubringen. Das ergibt sich aus § 439 Abs. 2 BGB
.
Daher sollten Sie den Händler eine Frist setzen. Angemessen dürften 10 Tage sein.
Teilen Sie auch mit, dass Sie danach eine Fremdreparatur (wenn das gewünscht ist) durchführen lassen. Dieses Recht hätten Sie nach Fristablauf.
Aber eben erst nach Fristablauf, so dass Sie die Frist eben nachweisbar setzen müssen.
Nach Fristablauf sollten Sie dann auch einen Rechtsanwalt beauftragen, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Dieser wird sicherlich auch den Vertrag prüfen, da sich aus dem Vertrag vielleicht eine andere Beurteilung hinsichtlich der Gewährleistungsrechte ergeben könnte. Einige Rechte kann man vertraglich anders ausgestalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller22. September 2015 | 12:09
Vielen Dank für die Antwort. Der Händler hat sich wohl anwaltlich beraten lassen und behauptet, dass gemäß einem Ge4richtsrurteil des BGH aus dem Jahr 2011 der Käufer das Fahrzeug zum Zwecke der Nachbesserung zum Verkäufer zu verbringen hat und nennt dabei folgendes Urteil: BGH 13.04.2011 VIII ZR 220/10
. Hat der Händler Recht oder stimmt Ihre Aussage, dass der Händler das Fahrzeug bei mir abzuholen hat.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt22. September 2015 | 12:18
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht keine eigenständige Regelung erfahren.
Daher wird für die Bestimmung die allgemeine Vorschrift des § 269 I BGB
gelten.
Und danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend.
Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt hatte, kommt es also auf die im Kaufvertrag getroffene Vereinbarung an. Danach KANN der Verkäufer recht haben, MUSS er aber nicht zwingend. Das kann erst die Vertragsprüfung ergeben.