Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage.
Ein Anspruch auf Auskunft gem. § 1379 BGB
besteht dann nicht, wenn von vorneherein feststeht, dass dem Auskunft begehrenden eine Zugewinnausgleichsforderung dem Grunde nach nicht zusteht. Dies ist bei der vertraglichen Vereinbarung der Gütertrennung der Fall. Aus Gründen des Zugewinns steht grundsätzlich kein Auskunftsanspruch zu. Wie ich aus dem Vertrag ersehen kann, haben Sie auch den VA entschädigigungslos ausgeschlossen. Dieser Verzicht kann gem. § 138 BGB
sittenwidrig sein und gem. § 139 BGB
den gesamten Vertrag erfassen, so dass die Vereinbarung über die Gütertrennung gleichfalls unwirksam ist.
Die Rechtsprechung schließt jedoch die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages dann aus, wenn Sie einé sog. salvatorische Klausel in den Vertrag aufgenommen haben. Bitte sehen Sie in Ihrem Vertrag nach, die Klausel steht meist am Ende des Vertrages. Ich bin mir sicher, dass Ihr Notar eine solche aufgenommen hat. Soweit im Vertrag eine solche Klausel zu finden ist, ist die Vereinbarung zur Gütertrennung nach Ihren Sachverhaltsangaben wirksam mit der Folge, dass kein Auskunftsanspruch besteht.
Natürlich kann die Gegenseite versuchen in einer Auskunftsklage oder einer sogenannten Stufenklage einen Titel auf Auskunft gegen Sie zu erwirken. Sollte die Gegenseite die Gütertrennung in ihrem Antrag verschweigen, so legen Sie einfach dem Gericht den notariellen Vertrag im Original vor. Ohne Ihre Kenntnis und ohne Sie rechtlich gehört zu haben kann das Familiengericht kein Urteil fällen.
Sie haben richtig erkannt dass der Auskunftsanspruch im Unterhaltsrecht sich auch auf das Vermögen beziehen kann. Eine Auskunft zum Vermögen kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Einkommen des Auskunftsverpflichteten nicht zur Unterhaltszahlung ausreicht.
Ich hoffe Ihre Fragen geklärt zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht
Diese Antwort ist vom 22.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag Herr Schiessl,
danke für die Auskunft bezüglich des Ehevertrages.
Die Antwort auf meine Frage bezüglich Vermögensauskunft aufgrund Unterhaltsanspruchs
("Konkret wüsste ich gerne, ob A bei einer zukünftigen Trennung sicher sein kann, nicht aufwändig ein Vermögen zu irgend einem Zeitpunkt nachweisen zu müssen, oder wie er dies ggfs. sicher stellen kann?")
- bringt mich allerdings noch nicht weiter:
Unterhalt im Mangelfall? Oder Unterhalt generell? Es ist natürlich sehr wichtig, genau zu wissen, ab welchen Beträgen eine Vermögensauskunft ausgeschlossen werden kann, und ab wann sie definitiv nötig ist.
Muss A ggfs., auch wenn er zum Zeitpunkt der Trennung inzwischen niedrigeres Einkommens als B hat, darauf verzichten, selbst Unterhalt zu fordern, um nicht etwa über Umweg in einen Zugewinnausgleich zu rutschen?
Um das Szenario einzugrenzen:
B hat derzeit einen Job, bei dem sie im Jahr variabel 18.000 bis 25.000 Euro verdient, der aber auch verloren gehen könnte, dann entsprechend ALG.
A hat B während der Ehe in den Jahren zuvor die Ausbildung finanziert.
A war zunächst Angestellter mit mittlerem Einkommen, machte sich während der Ehe selbständig, hatte während 2 Jahren in Zeiten des Wirtschaftsboom bis Mitte 2009 Einkünfte von jährlich ca. 65.000 (Gewinn nach Steuern, ohne Berücksichtigung weiterer Absicherung, Versicherungen oder Vorsorge).
Seit 2008 hat er keinen neuen Auftrag mehr bekommen (2009 Fertigstellung der 2008 Beauftragung) und versucht mit hohen Ausgaben, einen neuen Geschäftszweig aufzubauen.
Wenn das gutgeht, könnte er vielleicht wieder in alter Höhe verdienen und Unterhalt zahlen.
Bis dahin lebt er von den Ersparnissen und bezahlt davon weiterhin unverändert auch allein den Ehebedarf für beide (ca.?, auf jeden Fall min.1000 EUR im Monat). Ein paar nachlaufende Einnahmen aus 2009 fallen im Frühjahr 2010 an und zählen somit steuerlich zu 2010.
Bis zu einer Scheidung in 2011 wäre es aber durchaus realistisch, dass in Folge der Finanzkrise weiter kein Auftrag hereinkommt und Einkommen kleiner Null erzielt wird.
Wie sieht es dann aus? Wieviel Unterhalt muss er von seinen Ersparnissen zahlen, um sicher zu sein, nicht aufwändig ein Vermögen nachweisen zu müssen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
so wie Sie die Angelegenheit darstellen, ist A mangels hinreichender laufender Einkünfte derzeit nicht leistungsfähig. In diesem Falle besteht vom Grundsatz her eine Auskunftspflicht bezüglich seines Vermögens. Da aber B derzeit ein höheres und auch ausreichendes Einkommen als A erzielt, ist sie nicht bedürftig. Mangels Bedürftigkeit besteht kein Unterhaltsanspruch und somit kein Auskunftsrecht.
Wenn B arbeitslos wird und trotz hinreichender Bemühungen keine neue Stellung findet, wird sie bedürftig. Wenn A dann kein Einkommen erzielt und nicht aus seinem Einkommen leistungsfähig ist, muss er Auskunft über sein Vermögen erteilen. Die Unterhaltsberechnung wird dann bei A ein fiktives Einkommen zugrundelegen, sollten seine Einkünfte bei Null sein.
Eine Unterhaltsberechnung kann ich Ihnen gerne durchführen, jedoch reichen die obigen Angaben hierzu leider nicht aus.
Soweit erforderlich kontaktieren Sie mich doch einfach per email.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt