Wir haben unseren Mietvertrag für privat genutzten Wohnraum ordentlich gekündigt. In unserem 1999 geschlossenen Mietvertrag findet sich folgendes (Auszug siehe unten). ... Der Mieter hat zu beweisen, dass die Veränderung oder der Schaden von ihm nicht zu vertreten oder auf einen vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist. 3) Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Instandhaltung von Rolläden, Licht- und Klingelanlagen, Wärmemesser, Heizkörper-Ventile, Schlösser, Fensterverschlüsse, Wasserhähne, Siphons, Klosetts, Wasch und Abflussbecken, Öfen, Herde, Gas und Elektrogeräte, Badeinrichtungen zu tragen, soweit soweit der Instandhaltungsaufwand für jeden sachlich abgegrenzeten Schaden nicht 75 Euro und der Aufwandsbetrag in einem Kalenderjahr nicht 8% der Jahresnettomiete übersteigt. §13 Beendigung des Mietverhältnisses: "1.