Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der vorweg zu sagen ist, dass für diesen Einsatz und in diesem Forum die Erstellung eines rechtssicheren Textes sicher nicht möglich ist. Gerne bin ich jedoch bereit, im Rahmen eines Auftrages diesen Text für Sie zu erstellen.
Ihre weiteren Fragen beantworte ich wie folgt.
1. Kündigung der Mieterin:
Hier bleibt abzuwarten, ob die Mieterin tatsächlich kündigt. Sollte eine Kündigung erfolgen, sollten Sie entsprechend Ihrem geäußerten Wunsch umgehend per Einschreiben dieser Kündigung zustimmen.
2. Schimmelbeseitigung:
Grds. ist der Verursacher zur Schimmelbeseitigung zuständig und verpflichtet und hat in diesem Fall auch die Kosten zu tragen.
Nach Ihren Aussagen ist die Ursache der Schimmelbildung zunächst wohl im Verantwortungsbereich der Mieterin ( Blumenmenge, Kartoffellagerung, etc.).
Daher wäre es der Mieterin im Falle der Kostentragungspflicht auch zuzubilligen, Kostenvoranschläge von unterschiedlichen Handwerksbetrieben einzuholen und dann einen sachkundigen Handwerker auszuwählen.
Fraglich ist jedoch, ob hier von Seiten der Mieterin überhaupt eine Kostentragung möglich wäre.
Möchten Sie diese Schimmelbeseitigung auf Ihre Kosten vornehmen lassen, auch um den Wert der Wohnung zu erhalten, müssen Sie die Mieterin sowie die ARGE hiervon in Kenntnis setzen.
Des weiteren muss ein Handwerkertermin in angemessener Zeit im Voraus angekündigt werden.
Ein Vorlauf von 2 Tagen ist hier wohl nicht ausreichend. Hier sollte eine Vorlaufzeit von mind. 1 Woche gewählt werden.
Sie sollten hier die Mieterin auch unter Verweis auf § 554 I BGB
nochmals schriftlich auffordern, Ihnen Wochentage bzw. Tageszeiten in der nächsten Woche aufzuzeigen, in denen ein Handwerker in die Wohnung kommen und den Schaden beseitigen könnte.
Sodann sollten Sie mit dem Handwerker einen Termin nach dem 2.12. vereinbaren.
Diesen Termin sollten Sie dann der Mieterin verbindlich mitteilen.
Sollte die Mieterin dennoch weiterhin die Handwerkerbesuche verhindern, können Sie evtl. Schadenersatzansprüche geltend machen, da die Mieterin gem. § 554 I BGB
Erhaltungsmaßnahmen zu dulden hat.
Tragen Sie als Vermieter die Kosten der Schimmelbeseitigung, so hat die Mieterin keinen Anspruch auf Auswahl des Handwerksbetriebes.
Ob die Mieterin die Abwesenheit mit der ARGE abgestimmt hat, sollte hier zunächst nicht von Bedeutung sein.
Sie sollten hier die ARGE über Ihre Absicht der Mängelbeseitigung in einem Schriftsatz informieren. Des weiteren sollte in diesem Schriftsatz mitgeteilt werden, dass versucht wurde, einen Handwerkertermin mit der Mieterin zu vereinbaren.
Sollte ein Handwerkertermin an der Mithilfe der Mieterin scheitern, so sollten Sie die ARGE detailliert vom Verhalten der Mieterin diesbezüglich informieren.
3. Mietminderung bzgl. Balkon/ Dachterrasse:
Ist ein Balkon bzw. eine Dachterrasse nicht nutzbar, so bewegt sich die Mietminderung im Bereich von 5-15 %.
Da die Mieterin hier aufgrund Ihres Verhaltens die Ursache für die Sperrung der Dachterrasse gesetzt hat, ist eine Mietminderung in Höhe von 10% im Rahmen der Kulanz völlig ausreichend.
Eine rechtssichere Sperrung der Dachterrasse ist hier vermutlich nur über ein Gutachten zu erreichen. Nur bei einem ordnungsgemäßen Gutachten wäre Ihrerseits die aufgrund der Pflanzenmenge und des Pflanzengewichts mangelnde Statik zu beweisen.
4. Kündigung durch den Vermieter:
Sofern die Mieterin sich weiterhin der Mängelbeseitigung entzieht, könnten Sie das Mietverhältnis gem. § 543 I, II Nr. 2 BGB
ausserordentlich kündigen.
Der wichtige Grund für die ausserordentliche Kündigung könnte dann darin liegen, dass die Mieterin die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass sie die Mietsache durch Vernachlässigung der ihr obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.
Diese Vernachlässigung der ihr obliegenden Sorgfalt wäre hier in der Überlastung der Dachterrasse, der mangelhaften Lagerung der Lebensmittel, der Lagerung bzw. Aufbewahrung der Blumen, schlechter Belüftung, der mangelhaften Mitwirkung bei der Schadensbeseitigung, etc. liegen.
Diesen wichtigen Grund müßten Sie im Streitfalle jedoch beweisen können, so dass dann ein Gutachten erstellt werden müßte.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite.
Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse.
Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
Ohechaussee 9
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Können Sie bitte noch kurz auf unsere Frage eingehen, wie wir möglichst schnell, konkret und mit richtigen Fristen die Räumung der Dachterasse ankündigen sowie wie wir uns verhalten sollen, wenn nicht von der Mieterin geräumt wird (unsere Idee: Pflanzen selber herunternehmen und in einen Schuppen im Gebäude stellen; Mieterin hat hier Zugriff).
Sehr geehrter Ratsuchender!
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt.
Sie sollten hier die Mieterin mittels eingeschriebenem Brief zur Räumung der Dachterrasse binnen einer Frist von 14 Tagen auffordern.
Als Räumungsgrund sollten Sie hier die Statikprobleme möglichst konkret aufzeigen und auch auf die Gefahren der weiteren Überbelastung der Dachterrasse hinweisen. Des weiteren verstößt die Mieterin mit der Überbelastung gegen die aus dem Mietvertrag resultierenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten hinsichtlich der angemieteten Wohnung.
Hierdurch würde sie sich bei entstehenden Schäden ersatzpflichtig machen.
Darauf sollte in dem Schreiben an die Mieterin ebenfalls hingewiesen werden.
Sie sollten zunächst davon Abstand nehmen, die Pflanzen zu entfernen, sofern die Mieterin hiermit nicht einverstanden ist.
Als Vermieter dürfen Sie die Wohnung ohne Voranmeldung, hierzu zählt wohl auch die Dachterrasse, wenn offensichtlich akute Gefahr für Ihr Eigentum besteht.
Eine akute Einsturzgefahr wäre hier wohl ein solcher Grund.
Bei Weigerung der Mieterin sollten Sie dann über einen Rechtsanwalt die Räumung zu verlangen und sofern dies nicht zum Ergebnis führt, klagen.
Ich hoffe, Ihre Nachfragen beantwortet zu haben.
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Mit freundlichem Gruß,
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