Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Fragen zum Auszug bezüglich Schönheitsreparaturen

13. April 2015 00:11 |
Preis: 90€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Wir haben unseren Mietvertrag für privat genutzten Wohnraum ordentlich gekündigt. In unserem 1999 geschlossenen Mietvertrag findet sich folgendes (Auszug siehe unten). Wir haben während der Mietzeit fast keine Schönheitsreparaturen durchgeführt, lediglich einmal vor vielen Jahren gestrichen.

Die Fragen hierzu:

1) Hat die Klausel zu Schönheitsreparaturen und zu anteiliger Abrechnung derer Gültigkeit, d.h. muss gestrichen werden, kaputte Raufaser ausgebessert werden, defekte Elektrogeräte in Küche repariert werden?

2) Hat die Zusatzvereinberung (sonstige Vereinbarung) Gültigkeit.

3) Hat die Beweispflicht dass wir einen Schaden nicht verursacht haben Gültigkeit.

4) Zwei Räume sind von uns farbig während der Mietzeit gestrichen worden. Müssen diese weiß gestrichen werden.

5) Hat die Instandhaltungsklausel Gültigkeit?


Was fällt Ihnen eventuell noch auf?



--------------------------------

§8 Erhaltung der Mietsache:

1) "Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auzuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. KÜchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn/Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/heitkörper: 6 Jahre). Die Fristen beginnen unabhängig davon, ob die Wohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben wurden, ab Beginn des MV zu laufen.

2) Der Mieter ist verpflichtet, Veränderungen und Schäden an und in den Mieträumen, an und im Gebäude sowie auf dem Grundstück zu beseitigen, wenn sie von ihm schuldhaft verursacht wurden. Der Vermieter ist beweispflichtig für den Eintritt der Veränderung oder des Schadens gegenüber dem Zustand bei Vertragsbeginn. Der Mieter hat zu beweisen, dass die Veränderung oder der Schaden von ihm nicht zu vertreten oder auf einen vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist.

3) Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Instandhaltung von Rolläden, Licht- und Klingelanlagen, Wärmemesser, Heizkörper-Ventile, Schlösser, Fensterverschlüsse, Wasserhähne, Siphons, Klosetts, Wasch und Abflussbecken, Öfen, Herde, Gas und Elektrogeräte, Badeinrichtungen zu tragen, soweit soweit der Instandhaltungsaufwand für jeden sachlich abgegrenzeten Schaden nicht 75 Euro und der Aufwandsbetrag in einem Kalenderjahr nicht 8% der Jahresnettomiete übersteigt.

§13 Beendigung des Mietverhältnisses:

"1. Insbesondere hat der Mieter bei seinem Auszug die Räume zu reinigen, die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen und die durch die Anbringung oder Beseitigung verursachten Schäden an Unterböden sowie Wand- oder Deckenputz zu beheben.

2. ..... Liegen die Schönheitsreparaturen der Wände und Decken für Naßräume während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33%, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 66%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die sonstigen Räume während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten auf Grund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieten, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 40%, länger als 3 Jahre 60% und länger als 4 Jahre 80%.

Die anteiligen Kosten für die Schönheitsrep. der Fenster, Türen und Heitkörper betragen bei einer Mietzeit von länger ..... als 5 Jahren 83%.

Der Mieter ist berechtigt, die Zahlungen der Abnutzungsentschädigung durch fachgerechte Vornahme der Arbeiten abzuwenden.

Nach Ablauf der genannten Fristen richtet sich die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsrep. nach § xxx des Vertrages.

3. Der Mieter hat die erforderlichen Arbeiten bis zur Beendigung des Mietverhältnisses durchzuführen. Gerät er mit diesen in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung die Arbeiten auf Kosten des Mieters ausführen zu lassen."


Sonstige Vereinbarungen:

"In Änderung des §13 sind die Decken und Wände bei Auszug frisch gestrichen (weiß) zu übergeben. Die Teppichböden sind fachmännisch zu reinigen bei Beschädigung ist gleichwertiger Ersatz zu leisten. Der Mieter schließt für die Dauer des MV eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung ab. Mitvermietet wird eine komplette Einbauküche mit allen Elektrogeräten."
-------------------

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Die genannte Klausel "auf die üblichen Fristen wird Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre" ist unwirksam(BGH VIII WuM 2006, 377 ; WuM 2006, 308 ).

Das bedeutet, dass keine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen. Allerdings müssen Schäden (die nicht "normale" Benutzung sind" von Ihnen trotzdem beseitigt werden (Bsp. Brandlöcher in Parkettboden)

Sofern es sich bei der "sonstigen Vereinbarung" auch um eine vorformulierte Klausel handelt, dürfte diese insoweit unwirksam sein, als dass die Übertragung der Renovierung nicht vom Zustand abhängig ist. Eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters ist auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (BGH v. 12.9.2007 – VIII ZR 316/06 -).

Hinsichtlich der Schadensverursachung wird Sie ohnehin die Verantwortung treffen, so dass Sie ohnehin beweisen werden müssen, dass Sie für einen Schaden ausnahmsweise nicht verantwortlich sind. Dies wird nämlich vermutet und Ihnen als Mieter auch im Zweifel zugerechnet.


Eine Rückgabeklausel ist unter der Bedingung, dass die Vorgaben (weiß streichen) sich ausschließlich auf den Wohnungszustand beim Auszug beziehen, zulässig.(BGH Urteil vom 22.10.2008 – VIII ZR 283/07 -)


Die Klausel zu den Kleinreparaturen dürfte wirksam sein, da sie sich auf Teile des häufigen Zugriffs bezieht und nicht auf Teile, die unter der Wand liegen. Die Höchstgrenze ist eingehalten.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 26. April 2015 | 22:28

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

eine Nachfrage.

Die oben aufgeführte "sonstige Vereinbarung" ist eine extra Seite welche aus leeren Zeilen besteht in die mit Schreibmaschine der oben erwähnte Text vom Eigentümer eingefügt und von uns zusätzlich zum Mietvertrag damals unterschrieben wurde.

Ist die sonstige Vereinbarung in dem Fall gültig?

Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. April 2015 | 09:29

Nach der Schilderung gehe ich davon aus, dass die Vereinbarung vom Vermieter einseitig vorformuliert war.

Dann bleibt es bei obigen Ausführungen.

Anders wäre die Situation nur, wenn diese Klausel ausgehandelt wurde. Dann wäre es eine individuelle Vereinbarung, was ich hier aber nicht annehme.

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER