Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die genannte Klausel "auf die üblichen Fristen wird Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre" ist unwirksam(BGH VIII WuM 2006, 377
; WuM 2006, 308
).
Das bedeutet, dass keine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen. Allerdings müssen Schäden (die nicht "normale" Benutzung sind" von Ihnen trotzdem beseitigt werden (Bsp. Brandlöcher in Parkettboden)
Sofern es sich bei der "sonstigen Vereinbarung" auch um eine vorformulierte Klausel handelt, dürfte diese insoweit unwirksam sein, als dass die Übertragung der Renovierung nicht vom Zustand abhängig ist. Eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters ist auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (BGH v. 12.9.2007 – VIII ZR 316/06
-).
Hinsichtlich der Schadensverursachung wird Sie ohnehin die Verantwortung treffen, so dass Sie ohnehin beweisen werden müssen, dass Sie für einen Schaden ausnahmsweise nicht verantwortlich sind. Dies wird nämlich vermutet und Ihnen als Mieter auch im Zweifel zugerechnet.
Eine Rückgabeklausel ist unter der Bedingung, dass die Vorgaben (weiß streichen) sich ausschließlich auf den Wohnungszustand beim Auszug beziehen, zulässig.(BGH Urteil vom 22.10.2008 – VIII ZR 283/07
-)
Die Klausel zu den Kleinreparaturen dürfte wirksam sein, da sie sich auf Teile des häufigen Zugriffs bezieht und nicht auf Teile, die unter der Wand liegen. Die Höchstgrenze ist eingehalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
eine Nachfrage.
Die oben aufgeführte "sonstige Vereinbarung" ist eine extra Seite welche aus leeren Zeilen besteht in die mit Schreibmaschine der oben erwähnte Text vom Eigentümer eingefügt und von uns zusätzlich zum Mietvertrag damals unterschrieben wurde.
Ist die sonstige Vereinbarung in dem Fall gültig?
Mit freundlichem Gruß
Nach der Schilderung gehe ich davon aus, dass die Vereinbarung vom Vermieter einseitig vorformuliert war.
Dann bleibt es bei obigen Ausführungen.
Anders wäre die Situation nur, wenn diese Klausel ausgehandelt wurde. Dann wäre es eine individuelle Vereinbarung, was ich hier aber nicht annehme.