Fortbildungskosten zurückzahlen
vom 5.6.2024
für 51 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Reinhard Otto / Bielefeld
(Zietiere den vertrag) Rückzahlungsklausel: 1) Der AN verpflichtet sich zur Rückzahlung der Kosten von 1800 euro, wenn er das Arbeitsverhältnis aus einem nicht vom AG zu vertretenden Grund kündigt oder wenn es seitens des AG aus einem vom AN zu vertretenden Grund beendet wird. 2) sofern das Arbeitsverhältnis noch während der Fortbildung beendet wird, verpflichtet sich der AN zur Rückzahlung des bis dahin anteilig angefallenen kosten. 3) für jeden vollen Tätigkeitsmonat nach Beendigung der Fortbildung, reduziert sich der rückzahlungsbetrag um 1/24 der g Gesamtsumme. ... Ausgenommen von dieser Erledigung sind 1) Ansprüche die in diesem Aufhebungsvertrag geregelt sind, sowie nachvertraglich wirkende Pflichten einer Partei. 2) Ansprüche aus unverfallbaren Anwartschaften auf Leistung aus einer bei dem AG bestehende Zusage auf betriebliche Altersversorgung. 3) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung oder Pflichtverletzung einer Partei, soweit diese der anspruchberechtigten Person zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags nicht bereits positiv bekannt waren. 4) ansprüche verzugs bei der erfüllung von Ansprüchen oder der Verletzung von Pflichten aus dem Aufhebungsvertrag 5) sonstige Ansprüche auf die gesetzlich nicht verzichtet werden kann. ... Einmal weil ich ja nicht bestanden habe, somit habe ich ja keinen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt und einmal weil ich ja ein Aufhebungsvertrag habe in dem steht " alle gegenseitige ansprüche endgültig erledigt" Zudem war der Aufhebungsvertrag in meinem Sinne und in seinem Sinne.