Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Fraglich ist zunächst, ob Sie einen Anspruch auf einen Auszahlungsbetrag hatten. Dies kann ich an dieser Stelle nicht beurteilen, da sich dies nach Ihrem Vertrag richtet. Sollte in Ihrem Vertrag nicht stehen, dass Sie im Falle einer Vertragsverlängerung ein neues Gerät oder eine Gutschrift erhalten, haben Sie hierauf keinen Anspruch.
Sollten Sie keinen Anspruch auf diese Gutschrift gehabt haben, erfolgte diese rechtsgrundlos. Der Vertragspartner kann das Geld dann nach §§ 812
, 818 BGB
zurückverlangen. Dieser Rückzahlungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB
. Diese beträgt 3 Jahre und beginnt gem. § 199 BGB
mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis hiervon erlangt hat. Selbst wenn man unterstellt, dass O2 bereits im Jahre 2005 Kenntnis von dem Irrtum hatte, hätte die Verjährung Ende 2005 zu laufen begonnen und würde erst Ende 2008 ablaufen. Da also noch keine Verjährung eingetreten ist, hätte O2 dann einen Rückzahlungsanspruch.
Im Ergebnis sind Sie daher zur Rückzahlung verpflichtet, sofern sich aus Ihrem Vertrag nichts anderes ergibt.
Es tut mir Leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber trotzdem, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Lars Liedtke