Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Zunächst ist erforderlich, dass Sie eine Gesellschafterversammlung einberufen. Dies kann gem. § 50 GmbHG
auch durch einen Gesellschafter erfolgen.
Hierzu ist eine entsprechende Tagesordnung aufzustellen und den Gesellschaftern 1 Woche dem Termin zuzustellen. Da Sie Mehrheitsgesellschafter sind und über die entsprechende ¾ Mehrheit verfügen wird Ihre Bestellung als GesellschafterGeschäftsführer nicht problematisch werden. Auch die Abberufung des bisherigen Gesellschafters kann in dieser Versammlung beschlossen werden (§ 38 GmbHG
)
§ 38 GmbHG
(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Anders hingegen sind dann die vertraglichen Ansprüche aus dem Dienstvertrag zu beurteilen, die zunächst für die Laufzeit des Vertrages zu erfüllen sind.
Die Einladung zur Gesellschafterversammlung richtet sich nach § 51 GmbHG
.
§ 51 GmbHG
(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
Hinsichtlich der atypischen stillen Gesellschaft mit der Berechtigung zur Geschäftführung für die GmbH liegt hier ein Verstoß gegen §§ 39
, 40 GmbHG
vor. Weiterhin wurde auch gegen § 46 GmbHG
verstossen, da die Bestellung eines Geschäftsführers den Gesellschaftern obliegt. Hinsichtlich der Anzahl der jeweiligen Mehrheiten zur Berufung eines Geschäftsführers richtet sich dies nach dem Gesellschaftervertrag.
§ 40 GmbHG
(1) Die Geschäftsführer haben nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen. Hat ein Notar einen Vertrag über die Abtretung eines Geschäftsanteils nach § 15 Abs. 3 beurkundet, so hat er diese Abtretung unverzüglich dem Registergericht anzuzeigen.
(2) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.
Gegen den Geschäftsführer ergibt sich aufgrund Ihrer Darstellung ein Schadensersatzanspruch der GmbH, da der Geschäftsführer die Gesellschaft wissentlich geschädigt hat und gegen die ihm obliegenden Pfichten verstossen hat. Dies auch, wenn er nur Strohmann des Minderheitengesellschafters ist.
§ 43 GmbHG
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
Inwieweit sich ein Rückgriff auf den Minderheitsgesellschafter realisieren lässt ist eine Beweisfrage, da dieser wohl den Geschäftsführer vorgeschickt hat und mit den schädigenden Handlung auf die GmbH nicht selbst in Erscheinung getreten ist.
Hinsichtlich der Einberufung der Gesellschafterversammlung und Bestellung eines neuen Geschäftsführers ist dies eine technische Abwicklungsfrage, so dass Sie diese auch selbst veranlassen können.
Bezüglich der abgeschlossenen Geschäfte haben diese Geltung gegenüber den Vertragspartner, außer diese wußten von der Benachteiligungsabsicht des Geschäftsführers. Dann können Sie diese Verträge anfechten, soweit sie nicht schon nichtig sind. Hierzu, wie auch die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche, empfehle ich Ihnen einen Kollegen vor Ort zu beauftragen, da dies keine einfache Materie ist, um diese alleine zu bewältigen.
Hinsichtlich der taktischen Vorgabe wäre weiterhin sinnvoll, Schadensersatzansprüche und Abwahl des Geschäftsführer, bzw. Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu koordinieren, um im Vorfeld noch Beweismaterial für die schädigenden Handlungen des Geschäftsfühers und des Minderheitsgesellschafters zu sammeln, um dann in einer konzertierten Aktion die erforderlichen Maßnahmen gleichzeitig umzusetzen. Insoweit sollten aus diesem Gesichtspunkt einen Kollegen von Anfang an einschaltet werden, um den größtmöglichen Erfolg für Sie zu berwerkstelligen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Diese Antwort ist vom 12.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
vielen Dank soweit. Folgende Punkte sind mir noch unklar.
§ 50 GmbHG
knüpft das Recht der Gesellschafter zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen an Bedingungen. Bedeutet dass, dass ich zunächst vom GF erfolglos die Einberufung verlangen muss um keinen Formfehler zu begehen?
zur atypischen stillen Gesellschaft: nach meinem Verständnis wird dabei die GmbH Gesellschafterín der stillen Gesellschaft und kann für die Gesellschaft (vertreten durch den GmbH GF) geschäftsführend tätig werden. Bezüglich der Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ergeben sich hierdurch keine Änderungen. Liege ich hier falsch oder wie sind Ihre Ausführungen zu den §§39
, 40
und 46 GmbHG
zu verstehen?
zur Einschaltung eines Anwalts: Klagen zur Anfechtung der abgeschlossenen Verträge kann man nur als GF erheben. Momentan bin ich lediglich Gesellschafter. Wenn ich mich jetzt anwaltlich beraten lasse, dann GF werde und somit meine Rolle wechsle und mich weiterhin beraten lasse. Sind das nach der Gebührenordung zwei separate Mandantenbeziehungen die unabhängig voneinander zu vergüten sind?
Sehr geehrter Fragesteller,
gem. § 49 GmbHG
hat der Geschäftsführer dem Einberufungsverlangen des Gesellschafters Folge zu leisten. Die Einberufungsbefugnis obliegt zudem auch jedem Gesellschafter. (Kommentar GmbHG Baumbach/Hueck, § 49 Rndr. 6)
Hinsichtlich der atypischen GBR hatte ich dies anhand Ihrer Schielderung so verstanden, daß die GBR atypischer Gesellschafter der GmbH wurde. Dem ist wohl nicht so. Vielmehr wurde die GmbH Gesellschafter an der GBR. An dieser GBR ist wiederum eine atypische Beteiligung angeschlossen.
Hinsichtlich der Befugnis des Geschäftsführers zur Beteiligung an einer GBR regelt dies grundsätzlich die Satzung. Die gesetzliche Regelung findet sich hier in § 25 GmbHG
. Danch obligen dem Geschäftsführer die typischen Geschäfte, d.h. die Führung der tägliche (operativen) Geschäfte einer GmbH.
Die Beteiligung an einer anderen Gesellschaft ist vorbehaltlich der Satzungsregelung eine nicht mehr vom Tagesgeschäft umfasste Aufgabe, die die Zustimmung der Gesellschafter bedarf. Soweit die GBR-Gesellschafter hier kollusiv zum Nachteil der GmbH mitgewikt hat, ist die Beteiligung und der zugrunde liegende Vertrag nichtig.
Hinsichtlich der Gebührenfrage sollte dies durch ein vorheriges Gespräch mit dem Kollegen geklärt werden. Je nach Mandantserteilung kann auch eine Honorarvereinbarung getroffen werden.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion weiter geholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter