Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich auf Basis der von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworte:
(1) Mit Ihrer ersten Frage wollen Sie wissen, ob auf Ihre Tätigkeit das HGB anwendbar ist und sich hieraus Provisions- und Auskunftsrechte gegen den Unternehmer ergeben.
Vorauszuschicken ist, dass in aller Regel – von nicht abdingbaren Vorschriften einmal abgesehen – die vertraglichen Regelungen den gesetzlichen Bestimmungen vorgehen. Sollten Sie also einen entsprechenden Vertrag mit dem Unternehmer abgeschlossen haben, wäre dieser vorrangig zu prüfen. Nur wenn und soweit dieser Vertrag von Bestimmungen abweicht, von denen nicht abgewichen werden kann, ist das Gesetz heranzuziehen. Ansonsten kann natürlich die gesetzliche Regelung zur Auslegung unklarer vertraglicher Regelungen herangezogen werden.
Nach Ihrer Schilderung sind Sie ,,freier" Handelsvertreter. Das Gesetz nennt eine Person Handelsvertreter, die als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist danach, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 HGB
).
Ihrer Schilderung ist zu entnehmen, dass Sie seit zwei Jahren offenbar überwiegend für einen einzigen Unternehmer tätig sind. Daher stellt sich möglicherweise die Frage der Abgrenzung zum Angestellten. Wer, ohne selbständig im Sinne des § 84 Absatz 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt nach dem HGB als Angestellter. Der Begriff der Selbständigkeit/Unselbständigkeit wäre hier anhand diverser Kriterien zu prüfen, so etwa Weisungsgebundenheit, Einbindung in die Organisation des Unternehmens, Trägerschaft des wirtschaftlichen Risikos, wirtschaftliche Abhängigkeit und Bereitstellung von Arbeitsmittel u.v.m. Dies kann ich auf Basis Ihrer Angaben nicht beurteilen.
Vorausgesetzt Sie erfüllen den Begriff des selbständigen Handelsvertreters, ist wie von Ihnen vermutet das HGB anwendbar. Dann ergeben sich, wenn ein etwaiger Vertrag nicht in zulässiger Weise Abweichendes regelt, ihre Provisions- und Auskunftsansprüche in der Tat aus dem HGB:
- Provisionspflichtige Geschäfte aus § 87 HGB
- Fälligkeit der Provision aus § 87a HGB
- Abrechnungs- und Auskunftsansprüche aus § 87c HGB
Die Rechte aus § 87c HGB
können nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 87c Abs. 5 HGB
).
Zusätzlich könnte für Sie von Interesse sein, dass der Unternehmer nach § 86a Abs. 2 HGB
Ihnen gegenüber zur Auskunft über aufgrund Ihrer Tätigkeit zustande gekommene Geschäfte mit Kunden verpflichtet ist.
(2) Mit Ihrer zweiten Frage möchten Sie wissen, ob der Unternehmer sich durch das Nichtzahlen bzw. Einbehalten der Provisionen möglicherweise strafbar gemacht hat.
Eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung scheidet aus, da die Provisionsansprüche keine bewegliche Sache darstellen (§ 246 StGB
).
Eine Strafbarkeit wegen Betruges kommt auf Grundlage Ihrer bisherigen Schilderung grund-sätzlich nur in der Form des Eingehungsbetruges in Betracht (§ 263 StGB
). Dies wäre dann der Fall, wenn der Unternehmen bereits bei Abschluss des Handelsvertretervertrages nicht die Absicht hatte, Ihnen die vertragsgemäßen Provisionen auszuzahlen. Da aber, wie Sie berichten, die Provisionen zumindest zu Beginn ausgezahlt wurden, dürfte dieser Vorwurf nicht zielführend sein.
Es verbleibt eine mögliche strafbare Untreue (§ 266 StGB
). Dann müsste die Abrede zwischen Ihnen und dem Unternehmer, dass dieser Provisionen an Sie abführt, ein entsprechendes Treueverhältnis begründen. In der Rechtsprechung sind im Hinblick auf die Pflicht zur Provisionsabführung gewisse Zweifel hieran geäußert worden, wobei diese Fälle nicht den Fall des Handelsvertreters als Berechtigen umfassten (etwa BGH, Beschluß vom 13.12.1994 - 1 StR 622/94
mit weiteren Nennungen).
Überhaupt wird dieser Vorwurf nur dann Substanz haben, wenn der Unternehmer nicht seinerseits (zivilrechtliche) Gründe dafür anführt, warum seines Erachtens Provisionen nicht oder nicht in der geforderten Höhe angefallen sind.
Auch wenn die Strafbarkeit damit erheblichen Zweifeln unterliegt, könnte eine entsprechende Strafanzeige dem Anspruchsgegner dennoch in Aussicht gestellt werden. Dies wäre aus meiner Sicht allerdings nur dann sinnvoll, wenn der Unternehmer ohne jede Angabe von Gründen eine Rechnungslegung oder Zahlung verweigert oder nunmehr vollkommen ,,abtaucht".
Da eine Strafanzeige, wenn Sie nicht mutwillig oder absichtlich falsch ist, auch kostenlos erhoben werden kann, wäre dies immerhin eine Option. Zunächst würde ich jedoch zu rein zivilrechtlichen Schritten raten.
(3) Mit Ihrer dritten Frage möchten Sie wissen, was die geeignete Vorgehensweise ist.
Zunächst sollten Sie einen Anwalt beauftragen, die Rechnungslegung bzw. Offenlegung der Abrechnungsunterlagen noch einmal außergerichtlich anzumahnen. Die Rechtsanwaltskosten berechnen sich ohne gesonderte Honorarvereinbarung, die Abweichendes beinhalten kann, aus dem Wert der geschätzten aufgelaufenen Provisionen. Wenn die außergerichtliche Anmahnung nichts fruchtet, müssen Sie gerichtliche Schritt erwägen.
Da Sie zur genauen Bezifferung Ihrer Provisionsansprüche an sich die Abrechnungen bräuchten, die Sie ja gerade nicht erhalten, empfiehlt sich ein Vorgehen im Wege der sog. Stufenklage (§ 254 ZPO
). Dabei würde die Klage im ersten Schritt auf Erteilung der erforderlichen Auskünfte lauten (Rechnungslegung bzw. Abrechnungen nach § 87c HGB
), im zweiten Schritt könnte sodann die Klage auf Zahlung erfolgen. Vorteil wäre, dass beide Ansprüche in einem Verfahren bewältigt werden.
Für den Auskunftsanspruch (erster Schritt) wird der für Gerichts- und Rechtsanwaltskosten maßgebliche Streitwert zwischen 10 und 25 % des geschätzten Provisionsanspruchs angesetzt, wäre also zunächst deutlich niedriger als der Zahlungsanspruch.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 22.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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22.01.2014
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15:29
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling
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