Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zu Ihrer ersten Frage:
Hier müsste der Darlehensvertrag insgesamt eingesehen und ausgelegt werden, um diese Frage verbindlich zu beantworten. Sie können mir den Vertrag gerne mailen, wobei ich darauf hinweise, dass ich diesen nur grob überfliegen werde, da an dieser Stelle nur eine Erstberatung im Sinne einer ersten Besprechung angeboten wird. Eine verbindliche Prüfung ist nicht Aufgabe dieses Portals.
Grundsätzlich ist es möglich, dass zum Einen eine feste Laufzeit des Darlehens vereinbart wird, indem dieses über fünf Jahre in Raten abzutragen ist, UND zum Anderen gleichzeitig noch ein Kündigungsrecht eingeräumt wird, das eine Fälligkeit des Vertrags vor Ablauf der fünf Jahre erlaubt. Auch ist es möglich, eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zu vereinbaren, da die Vorschriften in § 488 BGB
dispositiv sind, also durch eine vertragliche Vereinbarung abgeändert werden können.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Da Sie anscheinend als alleinige Schuldnerin im Darlehensvertrag genannt sind und Ihr Noch-Ehemann nicht zur Ratenzahlung verpflichtet ist, müssen Sie Ihren Noch-Schwiegereltern die gesamte Darlehenssumme bezahlen. Sie können sie nicht darauf verweisen, dass Ihr Mann ggf. intern ihnen gegenüber den Restbetrag zu zahlen hat.
Die Sicherungsübereignung der Fahrzeuge dürfte auch wirksam sein, obwohl der Begriff der Verpfändung nicht ganz korrekt ist.
Möglicherweise haben Sie jedoch schon jetzt einen Anspruch gegen Ihre Schwiergerelten auf Rückgabe wenigstens eines Kfz-Briefes, da Sie ja schon ca 40 % des Darlehens abgetragen haben. Dies setzt voraus, dass das verbleibende KfZ die Restschuld zu mindestens 150 % absichert. Den Wert könnten Sie auf einer Recherche auf Internet-Portalen, in denen Autos angeboten werden, unter Berücksichtigung von Fahrleistung und Alter des Fahrzeugs Ihres Mannes ermitteln.
Ob Sie Anspruch gegen Ihren Noch-Mann auf Übergabe des Kfz-Briefes und ggf. Erstattung der anteiligen Zahlungen haben, hängt davon ab, was Sie mit diesem vereinbart haben. Dies sollten Sie mit dem Anwalt besprechen, der Sie im Scheidungsverfahren vertritt. Der Zugewinnausgleich wurde im Ehevertrag vermutlich ausgeschlossen, so dass Ihr Ehemann den Vermögenszuwachs durch das Fahrzeug wohl nicht herausgeben muss. Möglicherweise könnte man hier mit einer sog. ehebedingen Zuwendung argumentieren, wenn Sie das Auto für Ihren Ehemann nur deswegen mit den von seinen Eltern geliehenen Geld gezahlt haben, weil Sie mit diesem verheiratet waren und die Ehe weiter Bestand haben sollte. In diesem Fall könnten Sie den Kaufpreis ggf. zurückfordern oder von diesem die Freistellung von der Darlehensrückzahlungspflicht gegenüber seinen Eltern verlangen. Wenn dieser aber dann nicht zahlt und auch wegen Ausbildung o.ä. nicht zahlen kann, sind Sie weiterhin seinen Eltern gegenüber verpflichtet und müssten Ihre Forderung gegen ihn separat betreiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 02.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Was ist mit meiner Frage, ob ich beide Kfz-Briefe bekommen würde, wenn ich jetzt die komplette Restzahlung leiste?
Vielen Dank und Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt: Den Auszügen des Darlehensvertrags ist zu entnehmen, dass Ihr Noch-Ehemann die Sicherheit seinen Eltern gestellt hat, so dass er auch Anspruch auf Herausgabe des Briefes hat. Die interne Vereinbarung zwischen Ihnen und ihm, wonach das Darlehen Ihnen beiden zugute kommt, ist nicht Bestandteil des Darlehensvertrags geworden. Daher gehe ich davon aus, dass Ihr Noch-Ehemann Rückgabe des Kfz-Briefes gegenüber seinen Eltern verlangen kann und Sie sich dann mit ihm über die Übergabe des Briefes oder Erstattung des Kaufpreises unter dem Gesichtspunkt der unbenannten ehebedingten Zuwendung einigen müssen. Etwas Anderes kann die Auslegung des Darlehensvertrags insgesamt im Hinblick auf die gemeinsame Verwendung der geliehenen Summe ergeben, die hier wie bereits geschildert nicht geschuldet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler