Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch der Bezug von Krankengeld stellt ein Versicherungpflichtverhältnis im Sinne von § 142 SGB III dar und kann daher zu einem Entstehen eines Anspruches von ALG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen führen.
Sie sollten sich daher am Tag Ihrer Gesundung unmittelbar bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos melden und ALG beantragen, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt in keinem neuen Beschäftigungsverhältnis stehen.
So hier durch Ihr Beschäftigungsverhältnis und die Zeit des Krankengeldbezuges eine längere Anwartschaftszeit erfüllt wurde, kann auch ein längerer bis zu einem Jahr (unter dem 50. Lebensjahr) andauernder Anspruch auf ALG erfüllt worden sein. Hinsichtlich der Höhe eines ALG-Anspruches möchte ich auf § 152 SGB III hinweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen