Wird das Kind nun aus seinem Einkommen und Barvermögen vom Sozialhilfeträger zum Elternunterhalt her
Rente und Pflegeversicherung reichen nicht für die Pflegeheimkosten, es wird SGB-XII Antrag gestellt.Wird das Kind nun aus seinem Einkommen und Barvermögen vom Sozial-hilfeträger zum Elternunterhalt herangezogen, vorausgesetzt es hat genügend Einkommen und Barvermögen (Leistungsfähigkeit gegeben), obwohl das Vermögen der Eltern(Eigentumswohnung, Wert 200000 - 250000 EUR ) nach § 90 SGB XII geschont wird? Anwaltlicherseits wurde mir bereits gesagt, dass das Kind weder mit Einkommen noch mit Vermögen (nach § 94 SGB XII) herangezogen werden kann, da der pflegebedürftige Elternteil in Form der halben Eigentumswohnung über ein deutliches Vermögen verfügt und der Elternteil/die Eltern damit im Sinne des BGB nicht bedürftig ist,da es das sozialhilferechtliche Schonvermögen im BGB nicht gibt. (eigener Gedanke: davon abgesehen, dass der Ehegatte (zweite Häfte der Wohnung) vor dem Kind aus Vermögen und Einkommen unterhaltspflichtig sein dürfte) Können Sie diese Auskunft bestätigen?