Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei Ihrer 18-jährigen Tochter, die noch die Schule besucht, handelt es sich um ein privilegiertes volljähriges Kind unter 21 Jahren, § 1603 Abs. 2 BGB
, jedenfalls dann, wenn die Tochter noch im Haushalt der Mutter wohnt.
Gegenüber Ihrer Tochter trifft Sie in diesem Fall eine sogenannte "gesteigerte Erwerbsobliegenheit". Das bedeutet, dass Sie mit allen Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, notfalls auch unter Verwertung Ihres Vermögens, soweit dies im Einzefall zumutbar ist, versuchen, den Unterhaltsbedarf Ihrer Tochter sicherzustellen.
Die Kreditrate können Sie in Abzug bringen, da es sich hierbei um einen notwendigen Kredit zur Begleichung Ihrer Unterhaltsschulden bei der Kindsmutter handelt, und nicht etwa um einen Kredit, den Sie aufgenommen haben, um sich zB. ein neues Auto zu kaufen. Wenn Sie nicht zahlen, könnte Ihre Ex-Frau schließlich die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben und Sie so gänzlich zahlungsunfähig machen, auch im Hinblick auf den Kindesunterhalt.
Wenn Sie den Unterhaltsansprch Ihrer Tochter wegen der Kreditrate nicht mehr voll bedienen können, kann man von Ihnen unterhaltsrechtlich aber wohl verlangen, mehr zu arbeiten, um Ihre Tochter zu unterhalten (gesteigerte Erwerbsobliegenheit).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Isabelle Wachter, Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 03.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Isabelle Wachter
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Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Hallo Frau Wachter,
besten Dank für die Antwort. Nun habe ich folgende Nachfrage, um sicher zu gehen, sie richtig verstanden zu haben:
Verstehe ich es also richtig, dass bei der Berechnung mein Einkommen um die Höhe der Kreditzahlung von ca. 2.500 Euro (genau 2.237) gemindert wird und zusätzlich das Einkommen meiner Ex-Frau erhöht wird um den Unterhaltsanspruch von 1.400,- Euro, der bei der OLG Verhandlung in Ansatz gebracht wurde für die ersten 4 Jahre nachehelichen Unterhalt und danach mit 400 Euro? Diesen Anspruch habe ich mit der "Einmalsumme" von 90.000 Euro abgelöst. (OLG Celle)
In Zahlen gesprochen - im Detail:
- mein Einkommen 5.000 € - 150 € (als Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen) - 160 € Zusatzaltersvorsorgebeiträge für eine zusätzliche private Altersvorsorge) - 50 € (Beiträge zu einer Zusatzkrankenversicherung) - 2.237 (genauer Betrag Kredittilgung Ehegattenunterhalt) = 2.403 €
- Einkommen Ex-Frau 1.600 € - 80 € (berufsbedingte Aufwendungen) + 1.400 € (4 Jahre und danach 400 € lebenslang bzw. Ende der Ausbildung meiner Tochter)= 2.920 € bzw. nach Ablauf der 4 Jahre in 3 Jahren 1.920 €.
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Sie haben mich richtig verstanden. Die Unterhaltszahlungen an die Mutter bzw. die Bedienung des Kredits verringern Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen und erhöhen das der Mutter.
Folge ist, dass die Barunterhaltspflicht Ihrer Frau entsprechend dem sich durch das erhöhte Einkommen ergebenden Einsatzbetrage in der Unterhaltsberechnung ansteigt.
Ihre Frau müsste dann einen höheren Teil des Gesamtunterhaltsbetrages, der der Tochter nach der Düsseldorfer Tabelle zusteht, tragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)