Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1. Zunächst weise ich darauf hin, daß vorab geprüft werden müßte, ob Sie dem Grunde nach noch einen Unterhaltsanspruch haben. Ihre Eltern schulden Ihnen nämlich nur einen Ausbildungsgang.
Sie haben eine Berufsausbildung abgeschlossen. Damit wäre die Pflicht der Eltern erledigt, außer das Studium steht mit Ihrer Ausbildung in einem engen Zusammenhang. Sollte dies gegeben sein, dann gilt nach der Düsseldorfer Tabelle folgendes:
"Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden"
Daher haben Sie im Grundsatz auch nur einen Anspruch auf 640,00 EUR.
2. Hinsichtlich des Kindergeldes verweise ich auf meinen Artikel auf meiner Hompepage http://www.anwalt-wille.de/publikation-kindergeld.htm.
"Das volljährige Kind erhält während der Ausbildungsphase (Ausbildungsstelle, Studium etc.) noch Unterhalt. Wichtig ist, dass beide Elternteile zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind.
Wächst das Kind nicht bei den Eltern auf, so sind beide Elternteile zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Es muß dann der jeweilige Anteil errechnet werden.
Dann steht das Kindergeld demjenigen Elternteil zu, der dem Kind den höheren Unterhalt zahlt (§ 64 Abs. 3 S. 2 EStG
).
as Kindergeld wird hälftig mit dem jeweiligen Haftungsanteil verrechnet. Erhält z.B. die Mutter das komplette Kindergeld, so erhöht sich damit ihr Haftungsanteil an der Unterhaltszahlung um das halbe Kindergeld, d.h. um 77,00 Euro; beim Vater ermäßigt sich der Haftungsanteil um 77,00 Euro."
Da Sie eine zeitlang noch zuhause wohnten, stand das Geld Ihren Eltern zu. D.h. es könnte - wenn überhaupt nur Ihre Mutter das Geld zurückfordern, wobei hier auch auf eine mögliche Verjährung oder Verwirkung des Anspruches Rücksich genommen werden muß.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Klaus Wille
Sehr geehrter Herr Wille,
leider habe ich bei Ihrer Antwort nicht das Gefühl, dass sie wirklich auf meine Frage eingeht und diese beantwortet.
Zu Ihren Ausführungen:
"Zunächst weise ich darauf hin, daß vorab geprüft werden müßte, ob Sie dem Grunde nach noch einen Unterhaltsanspruch haben. Ihre Eltern schulden Ihnen nämlich nur einen Ausbildungsgang."
- Das ist mir bekannt. Aber wie gesagt hat mein Vater auch für die erste Ausbildung nicht das geringste gezahlt...
"Sie haben eine Berufsausbildung abgeschlossen. Damit wäre die Pflicht der Eltern erledigt, außer das Studium steht mit Ihrer Ausbildung in einem engen Zusammenhang."
- Die erste Ausbildung war Grafik-Design, das Studium ist Innenarchitektur. Besteht hier ein enger Zusammenhang?
"Das volljährige Kind erhält während der Ausbildungsphase (Ausbildungsstelle, Studium etc.) noch Unterhalt. Wichtig ist, dass beide Elternteile zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind."
- Das ist mir auch bekannt. Aber wie beschrieben interessiert es meinen Vater nicht und hat ihn im Grunde noch nie interessiert, dass er dazu verpflichtet ist.
"Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR."
- Bedeutet das, insofern ich noch Anspruch habe, müsste mein Vater eigentlich monatlich 320 € zahlen?
"Dann steht das Kindergeld demjenigen Elternteil zu, der dem Kind den höheren Unterhalt zahlt"
- Meine Mutter ist die einzige, die mir Unterhalt zahlt und gezahlt hat (und meine Eltern leben NICHT getrennt)...
"D.h. es könnte - wenn überhaupt nur Ihre Mutter das Geld zurückfordern, wobei hier auch auf eine mögliche Verjährung oder Verwirkung des Anspruches Rücksich genommen werden muß."
- Und wann würde die Verjährung nun eintreten, wenn ab Nov. 99 bis Nov. 2004 mein Vater das Geld ohne Verrechnung mit meiner Mutter kassierte?
Vielen Dank für eine Rückmeldung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie stellen eine Vielzahl von Nachfragen. Zulässig ist eine Nachfrage. Insbesondere können Sie nicht für den geringen Einsatz erwarten, daß Sie eine komplette Unterhaltsberechnung erhalten.
Wenn Ihnen Ihre Mutter nur Unterhalt gezahlt hat, steht Ihr auch der Anspruch auf Kindergeld zu.