Sehr geehrter herr Heinecke,
ich bedanke mich bei Ihnen nochmals für die Nutzung des Forums und möchte für Sie nunmehr die Berechnung des Unterhaltes vornehmen.
Ich möchte Sie nochmals kurz darauf aufmerksam machen, dass die Beantwortung aufgrund Ihrer Angaben erfolgt und so bei Hinzutreten weiterer Faktoren oder Umstände anders ausfallen könnte.
Ich möchte Ihnen nun anhand Ihrer Angaben den Unterhalt wie folgt berechnen:
Nettoeinkommen: 2.000,00 Euro
abzgl 5 % pauschlale Arbeitsaufwendungen: 100,00 Euro
verbleiben: 1.900,00 Euro
Der Betrag des Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle und Abzug des hälftigen Kindergeldes beträgt: 241,00 Euro
Daher verbleibt bei Ihnen ein Nettoeinkommen in Höhe von: 1.659,00 Euro.
Abzgl 10 % Erwerbstätigenbonus: 165,90 Euro
Somit verbleibt bei Ihnen ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe von: 1.493,10 Euro
Da Sie Mieteinnahmen haben und im eigenen Haus wohnen, werden diese zu Ihrem Einkommen hinzugerechnet.
Mieteinnahmen: 500,00 Euro
Wohnvorteil ( 140 qm zu 4,80 Euro): 672,00 Euro
Ergibt daher ein Netteinkommen bei Ihnen in Höhe von: 2.665,10 Euro
Hiervon können die Belastungen für das Haus abgezogen werden: 1.250,00 Euro
So dass bei Ihnen ein unterhaltsrelvantes Einkommen in Höhe von 1.415,10 Euro verbleibt.
Da Sie mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet sind, ist bei Ihnen ein Abzug des Selbstbehaltes in Höhe von 1.050,00 Euro vorzunehmen, da der Unterhalt aus Anlass der Geburt zu gewähren ist (§ 1615 l BGB
).
Für den Unterhalt der Mutter verbleiben daher 365,10 Euro.
Diesen Betrag müssten Sie an die Kindesmutter zahlen, da zum einen die Mutter des Kindes einen Anspruch auf Zahlung des notwendigen Bedarfs in Höhe von 770,00 Euro gegen Sie hätte. Zum anderen, da die Mutter vor der Geburt Ihres Kindes im Mutterschaftsurlaub war, und wohl kein eigenes Einkommen hatte, es sei denn der Kindesvater hätte ihr einen Unterhalt gezahlt. In diesem Fall wäre der Betreuungsunterhalt des Kindesvaters der anderen Kinder für die Höhe des der Mutter zustehenden Unterhaltes ebenfalls zu berücksichtigen. Dieser könnte entsprechend angerechnet werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen nunemhr einen Überblick über den etwaig zu zahlenden Unterhalt verschaffen konnte.
Sollten Sie noch Fragen haben, möchte ich Sie bitten die Nachfragefunktion zu benutzen oder mich über meine Kontaktdaten zu kontaktieren.
Antwort
vonRechtsanwältin Bianca Vetter
Marktstraße 17 / 19,
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Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Vielen Dank,
jetzt nehmen wir mal an, Ich werde mein Haus Verkaufen müssen, wonach es ja aussieht.
Ich habe unter anderem durch das Haus Schulden in Höhe von 220.000€. Ich gehe davon aus, das ich aufgrund der Marktsituation das Haus für maximal 185.000€ verkaufen lässt, bleiben Schulden in Höhe von 35.000€, die mir die Bank ja auch nicht schenkt!!! keine Wohnung, die ich bräuchte und ein riesiger Kredit der abbezahlt werden möchte. Kann ich da überhaupt noch herangezogen werden, oder hat die Mutter vorrang vor den Schulden?!
Sehr geehrter Herr Heinecken,
bezüglich der Belastungen des Hauses, auch nach dem Verkauf ein etwaig noch offener Kredit sind Schulden Ihrerseits, die in Abzug zu bringen sind. Zu berücksichtigen ist, dass nur die reinen Tilgungsraten oder -zahlungen berücksichtigt werden.
Der Anspruch der Mutter ist gegeben, wenn bei Ihnen nach Abzug Ihrer Verbindlichkeiten, also auch nach Abzug etwaiger Kreditraten, ein Betrag ürbig bleibt, von welchem Sie Unterhalt zahlen könnten.
Ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre Nachfrage und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin