Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Einen gesetzlichen Anspruch auf Mitteilung der Berechnung gibt es nicht. Gleichwohl sollten Sie danach fragen und darauf hinweisen, dass Sie ein geringeres Einkommen errechnet haben.
Nach meiner Erfahrung wird die Erklärung, wie die Behörde zu den mitgeteilten Beträgen kommt, praktisch nie verweigert. Wenn Sie die Unterhaltshöhe nicht akzeptieren, muss die Beistandschaft im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung dem Richter auch die Berechnung vorlegen, um den Ansprüchen an einen substantiierten Vortrag nachzukommen. Solange im außergerichtlichen Schriftverkehr also die Möglichkeit besteht, eine Einigung zu erzielen, wird sich die Behörde voraussichtlich weiter äußern.
Sollte das wider Erwarten nicht funktionieren, sollten Sie überlegen, ob Sie anhand Ihrer Unterlagen den Unterhalt von einem Anwalt berechnen lassen. Häufig wird von den Betroffenen selbst das Nettoeinkommen mit dem Auszahlungsbetrag verwechselt. Zum Nettoeinkommen gehören aber auch Gehaltsbestandteile wie z. B. Spesen (anteilig) oder ein Firmenwagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-