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Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zum Zugewinn:
Beim Zugewinn wird für jeden von Ihnen getrennt überprüft, um welchen Betrag sein Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags das Anfangsvermögen bei der Heirat übersteigt. Wenn Sie durch den Verkauf Ihrer Immobilie und den (gemeinsamen) Verbrauch des Erlöses keinen oder nur einen geringen Zugewinn erwirtschaftet haben, während bei Ihrem Mann ein höherer Zugewinn besteht, haben Sie einen entsprechenden Zahlungsanspruch in Höhe der Hälfte der Differenz.
Zum Unterhalt:
Bei einer rund sechzehnjährigen Ehe mit gemeinsamem Kind dürfte sich zumindest für eine Übergangszeit nach der Scheidung auch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ergeben. Als ganz grobe Orientierung wird im Regelfall der Unterhalt für ein Drittel der Ehezeit, bei Ihnen dann also ca. fünf Jahre anzunehmen sein. Es handelt sich hier aber nur um einen Richtwert der Rechtsprechung, der nach oben oder unten variieren kann, je nach dem, in welchem Ausmaß eheliche Nachteile bestehen.
Im Hinblick auf das Alter der Tochter wird Ihnen vermutlich das Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit als fiktives Einkommen angerechnet. Im Einzelfall können 30 Wochenstunden ausreichen, aber dann wäre dies mit einem langen Arbeitsweg, besonderen Problemen mit der Tochter oder ähnlichem zu begründen. Dass Sie vor der gesetzlichen Neuregelung geheiratet haben, ist hier allerdings ohne Belang.
Bei der Unterhaltsberechnung wären von den Gesamteinkünften Ihres Mannes zunächst die noch abzuzahlenden Schulden zu berücksichtigen und der Kindesunterhalt. Soweit er mietfrei wohnt, ist ein Wohnvorteil zu addieren. Bei Ihnen wäre voraussichtlich das Einkommen aus einer vollen Stelle anzusetzen. Von der Differenz nach Abzug des Erwerbsanreizes erhalten Sie die Hälfte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Rückfrage vom Fragesteller
23.01.2021 | 11:26
Hallo Frau Holzapfel,
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Zum Zugewinn hätte ich noch eine Frage.Meine Schulden vor der Ehe sind ja nu weg und den Gewinn von 10.000€ flossen in sein Auto.Bei ihm sind ja immer noch Minusbeträge durch den Kredit vorhanden.Muß ich dann evtl. einen Ausgleich zahlen?
Mal mit Zahlen:-)
Er hatte vor der Ehe 300.000€ Schulden und jetzt 170.000€.Wertsteigerung lass ich mal außen vor.
Ich hatte 90.000€ Schulden und jetzt 0.
P.s.Ich gehe nur 30 Stunden arbeiten,da ich seit 2018 meine Mutter noch bei der Pflege meines Vaters-Pflegegrad 3- helfe-bin auch als 2.Pflegeperson eingetragen und erhalte dafür auch Rentenansprüche.Er ist in eine Mietwohnung in der Nachbarschaft gezogen.Wir hatten uns beim Trennungsunterhalt auch schon auf einen Vergleich Vollzeit geeinigt.
Wir werden uns dann vielleicht auch außergerichtlich einig,um Gerichtskosten zu senken und können zum Glück alles ganz gut besprechen.
Vielen Dank nochmals
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23.01.2021 | 12:34
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Das Anfangsvermögen kann auch negativ sein, so dass jemand allein durch das Abzahlen von Schulden einen Zugewinn erwirtschaftet. Ich vermute aber nicht, dass das bei Ihnen so war: Sie hatten zwar Schulden, aber auch eine Immobilie. Vermutlich hatten Sie daher ein positives Anfangsvermögen, also z. B. eine Immobilie im Wert von 100.000 € abzüglich Schulden von 90.0000 €. Bei Ihrem Mann wird das ähnlich gewesen sein: Vom Wert der jeweiligen Immobilie werden die zum Stichtag vorhandenen Schulden abgezogen. Der Zugewinn besteht (bezogen auf die Immobilie) also einerseits aus der Wertsteigerung, die bei einer so langen Ehezeit häufig erheblich ist und aus der Tilgung der Kredite.
Wenn sich ein rechnerischer Anspruch einer Partei nur dadurch ergibt, dass der andere Schulden getilgt hat, begrenzt das Gesetz die Ausgleichsforderung auf das beim Ausgleichspflichtigen vorhandene Vermögen, § 1378 II 1 BGB
.
Ich kann anhand Ihrer Angaben keine Berechnung vornehmen. Aber: Wenn Sie kein Vermögen mehr haben, müssen Sie auch nichts zahlen. Wenn Ihr Mann eine teilweise abgezahlte Immobilie besitzt, ist die Wahrscheinlichkeit, dass er den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, vorhanden. Wenn beide Partner einen negativen Zugewinn erwirtschaftet hätten, das Endvermögen also bei beiden geringer wäre als das jeweilige Anfangsvermögen, muss eine "Verlustbeteiligung" nicht gezahlt werden. Sie müssen also, wenn Sie keinen Zugewinn erzielt haben, nicht die Hälfte der gegnerischen Vermögensverluste ausgleichen.
Ich hoffe, Ihnen damit einen ersten Überblick gegeben zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg bei den anstehenden Gesprächen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel