Mietrecht erleichterte Kündigung nach 573 a BGB
vom 20.1.2014
51 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla / Bremerhaven
Sehr geehrte Damen und Herren, es liegt eine erleichterte Kündigung durch den Vermeiter nach 573 a BGB vor: "hiermit kündigen wir das bestehende Mietverhältnis der o.g. Wohnung nach § 573 BGB ohne Angabe von Gründen mit einer verlängerten Kündigungsfrist von insgesamt 6 Monaten zum 30.06.2014 ( Mietdauer unter 5 Jahre = 3 Monate zzgl. 3 Monate verängerte Kündigungsfrist aufgrund der Sonderkündigung)." ... Muss der Mieter den Vermeiter auf die Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb einer Frist hinweisen, oder kann er theoretisch einen Tag vor Kündigungseintritt darauf aufmerksam machen, dass er nicht auszieht, da die Kündigung unwirksam ist?