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gültige AGB eines Maklers/Immob. firma?

8. Oktober 2012 23:08 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

ch interessiere mich für ein Objekt, das über einen Makler angeboten wird u. habe Zweifel an der Rechtmäßigkeit der AGB.
Auszug: Diese Mieter-Selbstauskunft gilt aus Voraussetzung für das Zustandekommen eines Mietvertrages für die hier genannte Immobilie. Ein etwaiger Mietvertrag kommt nur unter der Bedingung zustande, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.
Der/ die Mietbewerber versichert/n hiermit ausdrücklich und rechtsverbindlich, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind. Sollte sich nach Abschluss des Mietvertrags heraus stellen, dass einzelne Angaben falsch sind, ist die Vermieterseite berechtigt, den Mietvertrag anzufechten bzw. diesen fristgerecht gegebenenfalls sogar fristlos zu kündigen.
Der/ die Mieter ist/ sind zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Mietobjekts verpflichtet und hat/ haben dem Vermieter jeden unmittelbaren und unmittelbaren Schaden zu ersetzen.

ich/ wir bin/ sind mit der Verwendung der angegebenen Daten für eigene Zwecke des/ der Vermieter/s im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes einverstanden.
Verlangt werden Kopien von Ausweisen, Schufa-Auskunft, Einkommen u. Alter der Kinder etc.
Der Auskunftsbogen umfasst 4 S., die nachgereicht werden können, bes. wichtig sind die o.g. Passi.
Sind die AGB gültig und falls nicht, würde eine nicht wahrheitsgemäße Angabe zur Kündigung/Räumungsklage führen?
Besten Dank.

9. Oktober 2012 | 00:11

Antwort

von


(1109)
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60385 Frankfurt am Main
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Die von Ihnen erwähnten Angaben im Wege der Mieterselbstauskunft sind inzwischen sehr verbreitet.

Generell kann man sagen, daß eine solcher Fragebogen durch die Vertragsfreiheit gedeckt ist. Sie sind nicht gezwungen den Bogen auszufüllen, obwohl das natürlich die negative Folge hat, daß Sie die angebotene Wohnung in der Regel nicht bekommen werden.

In der Vergangenheit wurde die Zulässigkeit solcher Fragebogen auch von der Rechtsprechung regelmäßig bestätigt, soweit sie durch legitime Interessen des Vermieters gedeckt sind.

Dies wird in erster Linie die Fragen zu Einkommen, Schufa-Auskunft etc. betreffen. Solche Fragen sind zulässig, da der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, zu erfahren, ob der Mieter den Mietzins in absehbarer Zeit bezahlen kann.

Die Grenzen wäre bei Fragen erreicht, die mit dem Mietverhältnis nichts zu tun haben, also etwa Fragen nach religiöser und politischer Gesinnung, etc.

An solchen Fragen besteht kein berechtigtes Interesse des Vermieters, daher wäre ein Kündigung bzw. Anfechtung des Mietvertrags unzulässig, selbst wenn Sie solche Fragen falsch beantworten.

Einkommen und Alter der Kinder wäre wohl nur relevant, wenn die Kinder auch in der Wohnung wohnen sollen, ansonsten sehe ich hier kein berechtigtes Interesse des Vermieters.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
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E-mail: tsmack@t-online.de




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