Die Überlassung erfolgte im Wege der Schenkung mit Auflagen: - Rücküberlassungsverpflichtung für beide Elternteile - Wohnungsrecht beider Elternteile, Benutzung der Wohnung im EG sowie Mitbenutzung Kellerräume und Garten. ... Reinigung Wohnung, Besorgungen vorzunehmen, - Beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/428.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 428 BGB: Gesamtgläubiger">§ 428 BGB</a> - im Gegenzug Verzicht auf gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht an den Nachlässen seiner Eltern - Weiteres Wohnungsrecht für die Schwester für ein Zimmer im OG und die Benutzung der Gemeinschaftsräume, (Räume sind im Überlassungsvertrag geregelt, es handelt sich um die Küche, Wohnzimmer, Bad in der Wohnung der Eltern) - Auch hier gilt: Die Versorgung der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume haben die Wohnungsberechtigten zu tragen, an öffentlich-rechtlichen und privaten Lasten sind sie nicht beteiligt. - Jahreswert des Wohnungsrechts wurde mit DM 1.200,00 veranschlagt.