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Nebenkostenabrechnung nicht erhalten, aber Zahlungserinnerung nach Zustellungsfrist

| 30. März 2016 22:02 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe am 30.01.16 von dem Vermieter meiner vorherigen Wohnung (das Mietverhältnis endete am 30.04.14) per Standard-Post ein Schreiben bekommen, in dem er mir mitteilt, dass ich noch einen Mietrückstand habe, welcher der Nebenkostenabrechnung von 2014 entspricht.
Da weder weder Anlagen über das Zustandekommen der Summe, noch Verbrauchsbelege beigefügt waren, habe am 14.02. widersprochen und zudem das Zustellungsdatum 2016 in Frage gestellt.
Am 18.03.16 habe ich dann per Standard-Post ein Schreiben erhalten, in dem die Summe eingefordert wird und als Anlage dann die Nebenkostenabrechnung inkl. der Abrechnungsbelege mit einem Anschreiben vom 25.08.15 beigefügt war! Dieses angebliche Schreiben vom 25.08.15 habe ich aber nie erhalten!!!
Abgesehen davon, dass es mir ein Rätsel ist, wie ich auf eine Nachzahlung von mehr als eines kompletten monatlichen Nebenkostenabschlags kommen soll (ich habe die Wohung in den 4 bezahlten Monaten nur 1 Monat bewohnt und war zudem in diesem einen Monat ganztägig arbeiten, also quasi nur zum Schlafen da) und ich im vorherigen Abrechnungszeitraum Jan.-Dez. 2013 bei ungefähr gleicher spärlicher Nutzung sogar eine Gutschrift von mehr als des 4-fachen eines monatlichen Nebenkostenabschlags bekommen habe, kommt mir dieses Gebahren des Vermieters fragwürdig vor. Er hat mir bei der Abnahme der Wohung am 28.04.14 empfohlen, dass die Heizungsablesung nach meinem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes von der Heizungsfirma geschätzt wird, zumal "die Zwischenablesung eh erst fast am Jahresende erfolgen würde, da die Heizungsfirma sich auch für Zwischenablesungen Zeit ließe". Die Schätzung wurde dann so im Abnahmeprotokoll aufgenommen.
Durch diese gesamten Umstände habe ich jetzt die Befürchtung, dass der Vermieter hier mit für mich fragwürdig wirkenden Mitteln abkassieren möchte und somit stellt sich mir die Frage:

Muss ich die Nebenkostenabrechnung für 2014 mit Bezug auf die o.g. Umstände und Daten bezahlen,bzw. wie sollte ich hier weiter vorgehen?

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich vorab.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Entscheidend in Ihrem Fall ist § 556 BGB .

Danach muss Ihnen die Abrechnung 12 Monate nach Ende der Abrechnungssphase zugehen; diese ist regelmäßig am Jahresende, kann aber auch anders geregelt sein ( jedoch maximal 12 Monate betragen ).

Im schlechtesten Fall, wenn wir den Auszug unberücksichtigt lassen, wäre dies der 31.12.14 plus 12 Monate = 31.12.2015.

Bis zu diesem Zeitpunkt muss Ihnen die Abrechnung zugegangen sein, sonst kann der Vermieter keine Ansprüche mehr geltend machen.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Vermieter für den zugang beweispflichtig ist. Ich habe kürzlich einen Prozess geführt, in welchem nicht bewiesen werden konnte, dass der Brief beim Mieter eingeworfen war; dies Aussage des Hausmeisters, der 100 Abrechnunge verteilt hat, genügte nicht einmal aus. Erst recht genügt ein einfacher Brief nicht, denn eine Vermutung, dass jeder Brief auch ankommt, die gibt es nicht.

Somit muss der Vermieter beweisen, dass er Ihnen bis zum 31.12.15 die Abrechnung nebst Unterlagen zugestellt hat. Können Sie dies sicher ausschliessen, müssen Sie auch keine Nachzahlung leisten!

Sie können die Zahlungsaufforderung also zurückweisen mit Hinweis auf o.g.Frist/Gesetz.

Sicherheitshalber fordern Sie den Vermieter auf, den Zugang aus 08/15 nachzuweisen, was ihm offenbar nicht gelingen wird.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 1. April 2016 | 06:57

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