Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Entscheidend in Ihrem Fall ist § 556 BGB
.
Danach muss Ihnen die Abrechnung 12 Monate nach Ende der Abrechnungssphase zugehen; diese ist regelmäßig am Jahresende, kann aber auch anders geregelt sein ( jedoch maximal 12 Monate betragen ).
Im schlechtesten Fall, wenn wir den Auszug unberücksichtigt lassen, wäre dies der 31.12.14 plus 12 Monate = 31.12.2015.
Bis zu diesem Zeitpunkt muss Ihnen die Abrechnung zugegangen sein, sonst kann der Vermieter keine Ansprüche mehr geltend machen.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Vermieter für den zugang beweispflichtig ist. Ich habe kürzlich einen Prozess geführt, in welchem nicht bewiesen werden konnte, dass der Brief beim Mieter eingeworfen war; dies Aussage des Hausmeisters, der 100 Abrechnunge verteilt hat, genügte nicht einmal aus. Erst recht genügt ein einfacher Brief nicht, denn eine Vermutung, dass jeder Brief auch ankommt, die gibt es nicht.
Somit muss der Vermieter beweisen, dass er Ihnen bis zum 31.12.15 die Abrechnung nebst Unterlagen zugestellt hat. Können Sie dies sicher ausschliessen, müssen Sie auch keine Nachzahlung leisten!
Sie können die Zahlungsaufforderung also zurückweisen mit Hinweis auf o.g.Frist/Gesetz.
Sicherheitshalber fordern Sie den Vermieter auf, den Zugang aus 08/15 nachzuweisen, was ihm offenbar nicht gelingen wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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