Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringfügige Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können.
Zur Klarstellung: Ich verstehe Sie so, dass Ihre Eltern die Immobilien zu Händen eines bestimmten Kindes vermacht haben aber einen finanziellen Ausgleich wollten.
Es ist nicht so, dass die Eltern Ihnen gemeinsam die Immobilien vermachten und Sie unter sich die Eigentumsverhältnisse klären wollten und daher die Immobilien verteilt haben. Sollte dies der Fall sein bitte ich das über die Nachfrageoption klarzustellen.
Alle Kinder sollten zu gleichen Teilen erben. Hierfür ist der aktuelle Marktwert der Immobilien zu ermitteln. Ihren Angaben zur Folge liegen diese bei 350.000 € sowie bei 150.000 €, der Mietertrag spielt für die Wertermittlung keine Rolle.
Der Gesamtwert beträgt somit 500.000 €, dieser ist durch die Anzahl der Erben zu teilen. Es ergibt sich somit für jeden Erben ein Anspruch auf Zahlung von 166.666,66 € (500.000 €/3).
Das heißt Ihre Schwester ist zum Ausgleich verpflichtet. Davon ausgehend, dass Sie und Ihr Bruder jeweils 75.000 € aus der anderen Immobilie erhalten, so sind jeweils zu zahlen 91.666,66 € (166.666,66 € - 75.000 €). Dabei ist nicht von Belang, dass Ihre Schwester als nicht befreite Vorerbin nicht über das Erbe verfügen kann. Sie muss die Zahlungen aus Ihrem sonstigen Vermögen oder Einnahmen (zum Beispiel den Mieteinnahmen) begleichen. Sollte Sie sich hier weigern (oder es Ihr einfach nicht möglich sein) besteht die Möglichkeit den Anspruch titulieren zu lassen (entweder vor dem Notar oder vor Gericht mit sofortigem Anerkenntnis bei Einigkeit). Dieser Titel ließe sich dann 30 Jahre vollstrecken (zum Beispiel gegen die Nacherben, die dann das Gebäude verkaufen könnten).
Die unterschiedlich hohen Mieteinnahmen spielen für die Erbmasse keine Rolle da sie erst nach dem Erbfall anfallen und keine Erbengemeinschaft in Bezug auf die Häuser besteht da die Eltern diese Häuser den jeweiligen Kinder zu gedacht haben und damit die Nutzungen gezogen werden sollten. (Anders wenn Sie selbst die Verteilung vorgenommen haben).
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Krueckemeyer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Meine Nachfrage: Sie schließen juristisch aus, dass die nicht-befreite Vorerbschaft zu einem Abschlag beim Erbausgleich führt. Müsste man – unter moralischen Gesichtspunkten und im Sinne eines vom Erblasser gewünschten „einvernehmlichen" Ausgleichs- nicht doch einen Abschlag in Erwägung ziehen, um z.B. in einer Mediation zu einem befriedigenden, schnellen Ergebnis zu kommen. Ein Titulieren des Anspruches, der sich dann noch auf die Nacherben erstreckt, wollen wir vermeiden.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
die nicht befreite Vorerbschaft führt nicht zu einem Abschlag beim Erbausgleich! Es ist in dem Zusammenhang äußerst fraglich ob eine wirksame Vorerbenstellung überhaupt möglich war. Dem Grundsatz nach dürfen nämlich nicht einzelne Gegenstände als Vorerbe der "Gesamt-Erbmasse" entzogen werden.
Unter moralischen Gesichtspunkten würde ich Ihnen zustimmen, dass man einen Abschlag in Erwägung ziehen kann. Andererseits kann man aber auch sagen, dass durch einen "moralischen Abschlag" quasi die Erbmasse sinkt.
Eine Mediation bietet sich hier sicher an.
Wie sie meinem Profil entnehmen können, bin ich selbst Mediator und würde mich für diese Mediation gerne zur Verfügung stellen.
Sollten Sie hieran Interesse haben oder sollten weitere Fragen bestehen können Sie mich gerne per Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt