guten tag, mein 17 jähr. sohn steht vor dem jugendrichter in der hauptverhandlung. der benannte zeuge der staatsanwaltschaft, widerspricht der staatsanwaltshaft, wonach er nicht mit zustimmung meines sohnen den betreffenden roller benutzt hat. er gab an, dass er die situation ausgenutzt hatte, als er alleine war und den roller startete. der richter war ausser sich vor wut, beschimpfte meinen sohn und drohte mit einer anklage wegen vorsätzlichen anord. zum fahren...... der richter ignorierte die aussage des zeugen, der richter titulierte meinen sohn als "sie sind doch sowieso unbelehrbar". es gibt keine weiteren zeugen , ausser meinen sohn und den "mopedfahrer" bei der tat. er unterbrach dann die hauptverhandlung und stellte in aussicht, er werde jetzt den polizeibeamten aus der vernehmung bei der polizei und den von mir gewünschten zeugen -der vater des zeugen-.laden, der vater und der zeuge haben bereits angegeben, dass bei der polizei niemal behauptet wurde, dass ihm mein sohn das fahren erlaubt hätte. fahrlässigkeit meines sohnen, ja, jedoch nur § 14 STVO?