Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Offenbar sind Sie Opfer einer Betrugsmasche beim Online-Banking geworden. Die von Ihnen geschilderte Konstellation lässt auf ein sog. Pharming schließen, bei dem auf Ihrem Rechner eine Schadsoftware aktiv war. Offenbar wurden Sie durch eine manipulierte Website-Darstellung aufgefordert eine Überweisung zu tätigen, die den Betrug zu Ihren Lasten ermöglicht hat.
Ihre Reaktion umgehend Ihre Hausbank zu kontaktieren und den gesamten Vorgang der Polizei zu melden war völlig richtig. Ergänzend hierzu, sollten Sie noch Kontakt mit der Empfängerbank aufnehmen. Im Einzelfall kann die dortige Bank das Guthaben kurzfristig einfrieren.
Zu Ihrer Frage:
Gemäß § 675u BGB
muss Ihre Bank Ihnen sämtliche Schäden ersetzen, die darauf beruhen, dass eine Zahlung ohne Ihre Autorisierung durchgeführt wurde. Problematisch in Ihrem Fall ist, dass die Überweisung streng genommen, auch wenn Sie durch eine Täuschung veranlasst wurde, durch Sie autorisiert wurde.
In einem solchen Fall gilt, dass Ihre Bank nicht zum Ersatz verpflichtet ist, wenn Sie "grob fahrlässig" an der Entstehung des Schadens mitgewirkt haben. Offenbar beruft sich Ihre Bank auf ein solch grob fahrlässiges Verhalten und wirft Ihnen mithin vor, dass Ihnen etwas auffallen hätte müssen.
Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, muss, im Streitfalle durch das Gericht, im Einzelfall entschieden werden. Das Oberlandesgericht München hat grobe Fahrlässigkeit beispielsweise bei einem Verhalten als gegeben angesehen, bei dem der Geschädigte, durch eine Phishing-Mail veranlasst, insgesamt 100 TAN der ihm von seiner Bank übersandten Liste (also die vollständige Liste!) per E-Mail an den Schädiget übermittelt hat . Hier hätte dem Kunden, nach Auffassung des Gerichts, auffallen müssen, dass etwas nicht stimmt, vgl. OLG München, Urteil vom 23.01.2012, 17 U 3527/11
.
Ihren Schilderungen kann ich ein dem vergleichbares Verhalten nicht entnehmen. Zwar wären bei einer "DEMO-Überweisung" sicher Zweifel angezeigt gewesen, nach meiner Rechtsauffassung dürfte die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit hierdurch jedoch noch nicht überschritten sein, zumal Sie den Vorfall, nachdem Sie den Betrug entdeckt hatten auch umgehend gemeldet haben.
Nach alledem teile ich die Auffassung Ihrer Bank nicht. Sie sollten daher, nötigenfalls mit anwaltlicher Unterstützung, auf eine Rückerstattung bestehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bei weiteren Fragen oder wenn Sie im Falle einer Zahlungsverweigerung Ihrer Bank anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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