Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe ein Problem im Rechtsgebiet Mietrecht, genauer geht es um die Kündigung eines Wohnraummietvertrags zum Ende des beidseitigen Kündigungsverzichts. ... Wird der Vertrag nicht jeweils zum Ablauf eines Zeitraums, für den der Kündigungsverzicht vereinbart ist, mit den für die ordentliche Kündigung jeweils gültigen Fristen des § 573 c BGB gekündigt, verlängert sich der Zeitraum, in dem der Vertrag nicht ordentlich kündbar ist, um drei Monate. (2.2) Während der Dauer des Kündigungsverzichts (auch nach Verlängerung) ist der Vertrag nach Maßgabe von § 542 Abs. 2 Nr. 1 BGB kündbar. ... Nach meinem Verständnis ist meine Kündigung jedoch rechtens, weil ich zum 30.11.2024 erstmalig kündigen durfte, hier wird mir jedoch gesagt, ich könne erst ab 30.11.2024 kündigen.