Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ihre Vermieterin hat Unrecht. Sie haben wirksam zu Ende Februar gekündigt. Dies ergibt sich entgegen der oft deutlich unklareren Formulierungen bei einem Kündigungsverzicht bei Ihnen deutlich aus dem Mietvertrag, wonach die Kündigung erstmalig mit Wirkung zum Ende des laufenden Kündigungsverzichts zulässig ist. Da Ihre Kündigung noch fristgerecht bis zum 3. Werktag des Dezembers eingegangen ist, § 573c Abs. 1 BGB, ist die Auffassung der Vermieter m.E. nicht haltbar.
Verweisen Sie die Vermieterin auf den eindeutigen Wortlaut im Mietvertrag. Wie Sie diesen anders auslegen will, ist mir unverständlich.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
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