Wohnungskauf - Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen
vom 16.12.2014
30 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M. / Isernhagen
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Eigentumswohnung gekauft. Im Kaufvertrag § 7 Abs. 2 heißt es: Der Verkäufer haftet für die Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen zum Zeitpunkt der Übergabe. Eine Übergabe hat bis dato noch nicht stattgefunden, da die vereinbarten Unterlagen nicht übergeben wurden bzw. die Heizung und die Warmwasseraufbereitung für das Gebrauchswasser nicht funktionieren.