Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Wie Sie schildern hat Audi bereits einmal versucht den Mangel bei dem PKW zu beseitigen.
Wenn ein Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB
.
Innerhalb der aufgezählten Rechte besteht ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 BGB
ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt .
Nacherfüllung bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.
Sie habe zunächst den Händler verständigt, der versucht hat den Fehler zu beheben.
Nun ist der PKW wiederum defekt, bzw. es sind weitere Fehler aufgetaucht.
Wie oben erwähnt können Sie nach § 437 BGB
die Lieferung einer mangelfreien Sache, also eines neuen PKW verlangen. Dies sollten Sie bei dem Treffen auch tun.
Falls Audi dem zustimmt, sollte Ihr Problem gelöst sein und Sie erhalten einen Neuwagen.
Allerdings könnte Audi auch einwenden, daß die Lieferung eines Neuwagens mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, also für Audi wesentlich teurer ist als eine Reparatur. Dieses Recht von Audi ergibt sich aus § 437 Abs. 3 BGB
.
Dann müssen Sie sich auf die Reparatur einlassen.
Ich würde Ihnen aber trotzdem empfehlen, sich von Audi schriftlich versichern zu lassen, daß sämtliche Schäden behoben werden und Audi sich auch zur Beseitigung erst später ersichtlicher Folgeschäden verpflichtet.
Falls nach dieser Reparatur wiederum ein Defekt auftritt wäre der Tatbestand des § 440 BGB
erfüllt:
"§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert, oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt."
Danach können Sie ohne weiteres vom Vertrag zurück treten und den Kaufpreis zurück verlangen, da die Nacherfüllung als fehlgeschlagen gilt.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 25.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 25.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen