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Gebrauchtwagenkauf - Motorschaden nach sechs Wochen

| 14. Mai 2006 23:26 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Guten Abend,

ich hatte am 17.02.06 einen gebrauchten Rover 75, Bj. 06/2001 mit 98tkm und zwei Vorbesitzern bei einem Händler gekauft.
Zusätzlich zu der normalen Gewährleistung schloß ich noch eine Garantieversicherung ab.

Am 06.04.06 blieb ich mit einer Panne auf der Autobahn liegen. Bis dahin hatte ich den Wagen ungefähr 3tkm gefahren.

Zuerst wurde nur eine defekte Zylinderkopfdichtung prognostiziert, der Schaden stellte sich jedoch nach Begutachtung durch eine Rover Vertragswerkstatt als kapitaler Motorschaden heraus. Hierbei wurde ein Riss im Motorblock, ausgeschlagenen Zylinderbuchsen und noch weitere Schäden diagnostiziert. Auf Grund dieser Schäden wird ein Austauschmotor benötigt.

Der Kostenvoranschlag der Werkstatt lag bei 4.500 € incl. Einbau. Hiervon will die Garantieversicherung nur knapp 1.400 € übernehmen. Den Rest soll ich selbst tragen.

Da solch ein Schaden nach einer Laufzeit von gerade einmal sechs Wochen normal nicht auftreten dürfte, hatte ich mich an den Händler gewandt und gefragt, ob er mir entgegen kommt.
Er bot mir an, den Wagen entweder mit gebrauchten Teilen zu reparieren, was ich mir bei einem Motorschaden mit so starken Schäden nicht vorstellen kann, oder aber mir mit 800 Euro entgegen zu kommen.

Dies halte ich jedoch für viel zu wenig, da ich davon ausgehe, dass der Motor ansatzweise schon bei Kauf defekt war. Ausserdem sprang er bei kälterer Witterung von Anfang an schlecht an und lief, solange er kalt war, unrund. Der Wagen wurde mir aber als Mängelfrei übergeben.

Nun würde ich gerne wissen, wie die Chancen stehen, dass der Verkäufer den Wagen zurück nimmt, bzw. dass er den neuen Motor übernehmen muß.

Eine Rücknahme wäre mir am liebsten, da ich auch die Zuversicht in dieses Auto verloren habe. Die von mir zwischenzeitlich montierten zwei neuen WR sowie neuen TÜV & AU würde ich bei einer Rücknahme gegen meine Nutzungsdauer aufrechnen.

Vielen Dank für Ihre Antwort

Mit freundlichen Grüßen
Mucka

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


nach Ihrer Schilderung entspricht der Rover nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so dass Sie Ihre Rechte aus Sachmängelhaftung gemäß §§ 437 ff. BGB geltend machen können.

Darüber hinaus kommt Ihnen die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugute, wenn Sie den Wagen bei dem Händler als Verbraucher, also nicht zu eigenen gewerblichen Zwecken oder für eine selbstständige berufliche Tätigkeit gekauft haben.
Innerhalb der ersten Monate nach einem Verbrauchsgüterkauf muss nämlich der Verkäufer beweisen, dass der Sachmangel nicht bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages können Sie erst verlangen, wenn Sie dem Käufer zuvor die Gelegenheit der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, § 439 BGB ) gegeben haben und diese verweigert wird oder eine Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist.

Sie sollten daher den Händler schriftlich unter angemessener Fristsetzung auffordern, den Mangel zu beseitigen, und ankündigen, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht steht Ihnen dann aus §§ 323 Abs. 1 , 437 Nr. 2 BGB zu.

Bestehen Sie darauf, dass der Motor nicht nur notdürftig repariert wird, da nach Ihren Informationen laut Begutachtung durch die Rover Vertragswerkstatt nur durch einen Austausch des Motors der Fehler behoben werden kann.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihrem Anliegen zunächst behilflich sein.

Sollten im Verlauf dieser Angelegenheit noch Probleme auftauchen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Zunächst haben Sie aber die Möglichkeit, im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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