Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist vorweg zu sagen, dass im Zuge der mündlichen Vereinbarungen hinsichtlich der Einzelheiten über den Kauf der Küche ein wirksamer Kaufvertag, mit allen aus diesem sich ergebenden Verpflichtungen, zwischen Ihnen und dem Vormieter zustande gekommen ist. Insofern stellt die Tatsache, dass bis dato der Kaufvertrag noch nicht unterzeichnet ist kein Wirksamkeitshindernis dar, da ein Kaufvertrag grundsätzlich mangels gesetzlich vorgeschriebener Formvorschiften nicht einer Form unterliegt.
Zu Ihren Rechten, die sich aus der festgestellten Mangelhaftigkeit der Küche ergeben:
Zunächst haben Sie gem. §§ 433, 434, 437 Nr.1, 439 BGB gegen den Verkäufer einen Nacherfüllungsanspruch der Gestalt, dass Sie von diesem zunächst Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder alternativ hierzu die Lieferung einer mangelfreien Küche verlangen können, wobei er vorliegend eine Lieferung einer neuen Küche, gem. § 439 Abs.3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert Küche in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels (Erheblichkeit des Mangels) und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die bloße Mängelbeseitigung ohne erhebliche Nachteile für Sie zurückgegriffen werden könnte. Ihr Anspruch würde sich in diesem Fall lediglich auf die Mängelbeseitigung beschränken.
Sollte der Verkäufer Ihrem Nacherfüllungsbegehren nicht Folge leisten, haben Sie grundsätzlich das Recht zum Rücktritt nach §§ 433, 434, 437 Nr. 3 , 323 BGB, wobei Sie gegebenenfalls sogar gem. § 325 BGB Schadensersatzansprüche für den Fall gegen den Verkäufer geltend machen können, dass Ihnen gerade aus der unterbliebenen Mangelbeseitigung ein Schaden entstanden ist. Z.B. für den Fall, dass Sie die Mängel auf Ihre Kosten selbst beseitigen lassen oder für den Fall dass die Küche gerade aufgrund des Mangels gänzlich nicht nutzbar sein sollte und Sie infolgedessen eine neue, teurere Küche kaufen müssen.
Ich rate Ihnen zunächst, den Verkäufer zeitnah zunächst unter Fristsetzung (diese ist zwingend erforderlich; eine Woche dürfte in diesem Fall reichen) zur Mängelbeseitigung auffordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so können Sie vom Vertrag zurücktreten. Sollte der Verkäufer ausdrücklich bereits die Mängelbeseitig verweigert (Zeugen erforderlich) haben können Sie bereits ohne „Fristsetzungsschreiben" vom Vertrag zurücktreten. Aus Beweisgründen empfehle ich Ihnen jedoch den Verkäufer in dieser Form anzuschreiben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit noch alles Gute
Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)