Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:
I. Grundsätzlich haftet ein Verkäufer - Verschulden vorausgesetzt - auch für sog. Mangelfolgeschäden. Darunter versteht man Schäden, die der Käufer aufgrund einer mangelhaften Kaufsache an anderen Rechtsgütern (z. B. seinem sonstigen Eigentum) erleidet, und die sich durch eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Kaufsache nicht beseitigen lassen.
In Ihrem Fall liegt ein solcher Mangelfolgeschaden vor, wenn man davon ausgeht, daß die Vitrine tatsächlich mangelhaft ist. Auch dann ist aber m. E. zweifelhaft, ob ein Schadensersatzanspruch besteht.
Denn auch der Anspruch auf Ersatz eines Mangelfolgeschadens verjährt - jedenfalls nach herrschender Meinung - nach dem hier einschlägigen § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
in zwei Jahren, wobei die Frist mit der Ablieferung der Kaufsache an den Käufer beginnt. Da Sie die Vitrine "vor zwei Jahren" gekauft haben, wäre deshalb genau zu prüfen, ob Verjährung bereits eingetreten ist.
Sollte dies nicht der Fall sein, stellt sich die Frage, ob die Vitrine schon bei der Übergabe an Sie mit einem Mangel behaftet war. Diese Voraussetzung müssen Sie ggf. beweisen. Inwieweit Ihnen dies gelingt, kann ich naturgemäß nicht sagen. Es steht aber zu befürchten, daß der insoweit erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zu dem tatsächlich entstandenen Schaden steht, zu dessen Höhe Sie leider keine Angaben machen. Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt könnte Ihr Hausratsversicherer tatsächlich der "bessere" Ansprechpartner sein.
II. Im übrigen könnte für den Sachschaden auch der Hersteller der Vitrine haften, und zwar nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
Auch in dessen Anwendungsbereich trifft Sie aber die Beweislast dafür, daß die Vitrine einen Fehler aufweist, und Ihnen gerade infolge dieses Fehlers ein Schaden an Ihren sonstigen Sachen entstanden ist. Selbst wenn dieser Beweis gelingt, ist eine Haftung des Herstellers u. a. ausgeschlossen, wenn der Fehler in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller die Vitrine in den Verkehr brachte, nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte. Außerdem haben Sie nach § 11 ProdHG
Ihren Schaden bis zu einer Höhe von 500 € selbst zu tragen.
Vor diesem Hintergrund kann ich Ihnen wenig Hoffnung machen, daß Sie mit Erfolg gegen den Verkäufer oder den Hersteller der Vitrine vorgehen können.
Ich hoffe dennoch, daß ich Ihnen einen hilfreichen Überblick vermitteln konnte, und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung, insbesondere im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www@trettin-rechtsanwaelte.de
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