Referendar - BAföG-Betrug - Anstellung - behördl. Führungszeugnis
beantwortet von
Rechtsanwältin Tanja Stiller / Saarbrücken
Geldstrafe: 1375 Euro. ... „Quelle: § 32 (II) 5 BZRG Verurteilungen, durch die auf a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen“ Und falls doch . „§34 BZRG – Länge der Frist (1) Nr. 1a - Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt drei Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,“ Hier meine Fragen: •Werde ich mit 55 Tagessätzen im Führungszeugnis oder/ und im Beh.Fzg. erfasst?