Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Der Straftatbestand des Betrugs kann nach § 263 I StGB
mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, § 263 II StGB
. Unter den Voraussetzungen des § 56 I StGB
wird die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, unter den Voraussetzungen des § 56 II StGB
kann die Vollstreckung der Strafe zu Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Welche Strafe Sie nun konkret zu erwarten haben, kann ohne Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte nicht vorhergesagt werden. Eine Einschätzung diesbezüglich ist kaum möglich. Sie sollten jedoch vortragen, dass die Taten aus Verzweiflung und wegen finanzieller Probleme begangen wurden. Dies kann strafmildernd berücksichtigt werden, § 46 II StGB
. Bei der Strafzumessung werden in jedem Falle die Gründe, die für und gegen den Täter sprechen abgewogen. So kann sich zum Beispiel auch die Wiedergutmachung des Schadens durch den Täter strafmildernd auswirken. Ihre einschlägige Vorverurteilung wegen Betrugs wird allerdings zu Ihren Lasten zu berücksichtigen sein.
Das Strafmaß ist nicht davon abhängig, wo sie gemeldet sind. Beachten Sie aber bitte, dass Sie verpflichtet sind, sich bei Ihrer Gemeinde anzumelden. Die Frist hierfür richtet sich nach dem jeweiligen Meldegesetz Ihres Bundeslandes und beträgt üblicherweise 1 Woche.
Ich rate Ihnen, über einen Kollegen vor Ort Akteneinsicht nehmen zu lassen, um danach eine Verteidigungsstrategie auszuarbeiten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Diese Antwort ist vom 04.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
04.02.2010 | 13:37
Sehr geehrte Frau Deinzer,
Viele Dank für Ihre Antwort.
Falls das Gericht sich für eine Haftstrafe entscheidet, muss diese dann sofort abgegolten werden, oder gibt es dafür einen bestimmten Termin?
LG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.02.2010 | 14:32
Vielen Dank für Nachfrage!
Normalerweise gibt es eine Ladung zum Haftantritt, die Sie rechtzeitig erhalten werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)