Folgender Vergleich wurde im Scheidungstermin geschlossen: Der Antragsteller (ich, der Vater) zahlt an die Antragsgegnerin für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder Kind 1 geb. 1992, Kind 2 geb. 1995, und Kind 3 geb. 1999 Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages nach § 1 der Regelunterhaltsverordnung abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes, zweites bzw. drittes gemeinsames Kind; die Kindergeldanrechnung unterbleibt, soweit der zu zahlende Unterhalt zuzüglich des hälftigen Kindergeldes 135 % des Regelbetrages nach § 1 der Regelunterhaltsverordnung nicht übersteigt. ... Was muss ich tun, sollte der Vergleich noch Bestandkraft haben, um den Unterhalt anzupassen oder muss das Jugendamt alles neu regeln?