Meine Tochter hat bisher Kindesunterhalt vom Kindsvater erhalten. Inzwischen ist sie volljährig und arbeitet nebenbei um sich ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften, da ihr Einkommen sich im Übrigen mit dem ihr zustehenden Kindesunterhalt deckt bzw. höher ist.
Zum Stichtag der Volljährigkeit wurde sie vom Anwalt des Kindsvaters kontaktiert, um die weitere Unterhaltsbedürftigkeit festzustellen.
Sie hat wahrheitsgemäss geantwortet, dass sie ihren Lebensunterhalt momentan selbst bestreitet.
Nun wurde sie erneut vom Anwalt kontaktiert, mit der Aufforderung, aufgrund des bestehenden Unterhaltstitels auf daraus bestehende Rechte verbindlich zu verzichten - sprich sie solle dringend eine Verzichtserklärung unterschreiben um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.
Meine Fragen:
1. Ist es rechtlich korrekt, dass eine solche Verzichtserklärung von ihr verlangt werden darf ?
2. Warum wird ein gerichtliches Verfahren in Erwägung gezogen - falls der Unterhaltstitel gerichtlich aufgehoben werden müsste - wer veranlasst das und entstehen hierfür Kosten für meine Tochter ?
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Wenn es sich um einen Vollstreckungstitel handelt, aus dem heraus Ihre Tochter auch Ansprüche nach Vollendung des 18. Lebensjahres zwangsweise beitreiben könnte, besteht dann zugunsten des Schuldners ein Anspruch auf die verlangte Verzichtserklärung, wenn materiell-rechtlich ein Unterhaltsanspruch nicht gegeben ist.
Allerdings sollten Sie die gewünschte Verzichtserklärung genau anwaltlich prüfen lassen, damit nicht durch eine zu weit gefasste Erklärung möglicherweise verloren gehen.
Von daher kann Ihre erste Frae ohne Kenntnis weiterer Umstände nicht abschließend beantwortet werden.
Sofern eine Pflicht zur Verzichtserklärung besteht, und die Erklärung nicht abgegeben werden kann, kann der Unterhaltspflichtige eine Abänderungsklage erheben mit dem Ziel, den Titel aufheben zu lassen.
Wenn er damit erfolgreich ist, kann Ihre Tochter mit Kosten belastet werden. Deren Höhe hängt vom titulierten Unterhalt ab; maßgebend ist der Jahresbetrag als Streitwert.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller29. April 2021 | 17:15
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Zum besseren Verständnis:
Der von mir erwähnte Unterhaltstitel bezieht sich auf eine "Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt", die damals vom Kindsvater beim Jugendamt unterzeichnet wurde und nicht befristet ist. Diese Urkunde beinhaltet die sofortige Zwangsvollstreckung bei Nichterfüllung der Unterhaltspflicht.
Verstehe ich es also richtig, dass Ihre Antwort zutreffend ist und meine Tochter somit verpflichtet wäre, eine Verzichtserklärung abzugeben ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt29. April 2021 | 17:16
Die von Ihnen beschriebene Urkunde ist der Unterhaltstitel, um den es geht. Das haben Sie richtig verstanden.