Einspruch gegen "stillschweigende Fristverlängerung" des gegnerischen Anwalts
beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle / Oldenburg
Am 16.03. hat mein Mann ihr darauf geantwortet und ihr die Berechnung des Unterhaltes laut Düsseldorfer Tabelle erläutert (durchschnittliches Einkommen liegt bei ca. 1.700 Euro abzüglich aller Aufwendungen müsste sie nach Gehaltsstufe 2 zahlen) und sie aufgefordert bis 31.03.2017 den Kindesunterhalt für Februar 2017 und März 2017 zu zahlen und ab da an zum jeweils 01. des Monats - mit dem Hinweis, wenn Sie die Frist des 31.03.2017 verstreichen lässt, dann würden wir die Sache zum Anwalt geben (bis dahin lief diese Angelegenheit ohne Anwalt).