Hallo Ich habe eine Rechtswahrungsanzeige der ARGE bekommen und die wollen Geld sehen und berufen sich in Ihrer Rechtswahrungsanzeige, die ich am 16.3 2010 per PZU bekommen habe auf deren alleiniges Recht berechtigt zu sein die Ansprüche von der Kindesmutter und meiner Tochter geltend zu machen nach § 33SGB II. Datum Ihrer Bedarfsgemeinschaft wurde mit mit 10.4.2008 angegeben, wahrscheinlich war dies der Zeitpunkt der räumlichen Trennung zu deren ehemaligen Ehemann Daten: Mutter hat zwei Kinder (erstes Kind ehelich geboren) Zweites Kind, meine Tochter, während des Trennungsjahres gezeugt, Kind gebornen im September 2009 Kindsmutter war bis August 2009 rechtskräftig verheiratet gewesen ( nicht mit mir), Vaterschaftstest wurde gemacht im Dezember 2009 Anerkennung durch mich im Januar 2010, Zustimmung durch Mutter März 2010 erst nach Fristsetzung und Hinweis auf Mitwirkungspflicht durch UVG-Stelle Einkommen netto 1833€ Altersvorsorge, Schulden 531€ Bereinigtes Einkommen von 1299€ Titulierter Unterhalt von 257€ ARGE möchte nach §1615l BGB Geld haben sowie auch rückwirkend nach §1613 BGB Forderungen für die Mutter durchsetzen Kindsmutter war bis August 2009 rechtskräftig verheiratet gewesen ( nicht mit mir), in wie weit sind die Forderungen dann eingeschränkt der ARGE ? ... Nachweis zwecks Zahlungen vom Unterhalt müssten ausreichen, oder?