Geh- und Fahrrecht bei Hauskauf
In dieser Erklärung ist verankert: "eine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers.... des Inhalts, daß der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks von heute an für alle Zeiten unentgeltlich berechtigt sein soll, über das dienende Grundstück ….. zu gehen und zu fahren bzw. von ihm benannte Personen dort gehen und fahren zu lassen…." ... Wie schon seit 1955 passierten weiterhin die Eigentümer oder Besucher des Hauses 47 ihr Grundstück. ... Beim Notar wurde heute ausgehandelt, daß versucht werden solle, die rechtliche Grundlage für die obere Zufahrt zu bekommen und daß diese Zufahrt von den jeweiligen Eigentümern des Hauses 47 zum überwiegenden Teil benutzt werden solle, so lange dies zumutbar wäre.