Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"FRAGEN: Wie wird das Wegerecht von damals heute definiert?"
Mangels zur Verfügung stehendem schuldrechtlichen Vertrag bedarf es der Auslegung.
Zunächst ist der Wortlaut im Grundbuch ausschlaggebend.
Dann ist die Kenntnis vom ursprünglichen Inhalt/Gewollten beweisbar.
Soweit der Voreigentümer von der ursprünglichen Vereinbarung Zeugnis geben kann und der Nachbar dies nicht hinreichend bestreiten kann, wäre das Wegerecht nur für dieses Art der Nutzung (Schneiden der Hecke) auszuüben.
"Gehrecht?"
Wäre mit vom Wegerecht umfasst.
"Leitungsrecht?"
Nein.
"Fahrrecht?"
Nach heutigem Verständnis gehört ein Fahrrecht zur normalen Ausübung eines Wegerechtes.
"Wer trägt die Kosten des Erhalts des Weges?"
Soweit der Weg befestigt ist (kein Trampelpfad), hat der Berechtigte diese Anlage zu unterhalten § 1020 Satz 2 BGB
.
Was Sie noch wissen sollten:
Die Grunddienstbarkeit erlischt, wenn die Dienstbarkeit den herrschenden Grundstück keinen Vorteil mehr bietet, mithin dieser dauerhaft wegfällt. § 1019 BGB
Dafür hätten Sie die Beweislast, möglicherweise ist dies durch den Voreigentümer zu bezeugen.
Die Pflicht zur schonenden Ausübung verhindert "sinnloses" Hin- und Hergehen. Da die Grunddienstbarkeit nur ihrem Zweck entsprechend genutzt werden kann. (§ 1020 BGB
)
Die schonende Ausübung ermöglicht Ihnen auch die Anbringung von Toren (soweit der Nachbar einen Schlüssel hat). Oder das Sperren von Wegen zur Nachtzeit.
"Ein Wegeberechtigter ist verpflichtet, ein zum Schutz des Eigentümers angebrachtes Tor nachts verschlossen zu halten und die damit verbundene als geringfügig anzusehende Erschwerung seiner Rechtsausübung hinzunehmen. " OLG Frankfurt, Urteil vom 29-11-1985 - 10 U 22/85
in NJW-RR 1986, 763
"Zur Duldung einer Torschließanlage durch den Berechtigten eines als Grunddienstbarkeit eingetragenen Wegerechts."
OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. 2. 2006 - 9 U 132/05
in NJW-RR 2006, 1678
Es gibt hierzu noch mehr Rechtsprechung.
Sie sollten versuchen, mehr Zeugen für den ursprünglichen mit der Grunddienstbarkeit gesicherten Zweck zu finden. Aufgrund des Alters der Zeugen sollten Sie sich schriftliche Aussagen verfassen lassen.
Dann könnten Sie den Nachbarn zur Unterlassung von über den Zweck hinausgehenden Nutzungen des Wegerechtes verpflichten.
Nicht einfach, aber mit den richtigen Zeugen (Beweis) machbar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine ausreichende Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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