Offenbar meinte der Vermesser, dass die Grenze zwar wie auf den Zeichnungen des Katasteramtes in den Wänden liegt aber zu weit auf meiner Seite, so dass die Grenze nicht inmitten der beiden Trennwände der jeweiligen Reihenhäuser zu finden ist, sondern eher versetzt so dass sich wohl daraus ergibt, dass ich ein Teil des Grundstücks des Nachbarn mitnutze, weil ich mit dem Haus wohl teilweise auf dem Grundstück des Nachbarn stehe. ... Zudem hat der Nachbar auch die Möglichkeit durch die Terassentür und durch einen Weg von hinten in sein Haus zu kommen, kann ich vorne den Weg daher ganz zumachen, weil er den Eingang dort nicht unbedingt braucht ? Offenbar gibt es hier wenige Möglichkeiten der Verwirkung/Verjährung, eine Ersitzung nach § 900 BGB sehe ich nicht, ich hab das Haus seit 1997, es steht seit 1976 und der Nachbar hat dies seit 2003.