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Diese Antwort ist vom 10.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Es gilt nach dem Thüringer Nachbarrechtsgesetz für eine Nachbarwand:
Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden Gebäuden als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll.
Nach Ihrer Darstellung handelt es sich um eine solche.
Bis zum eventuellen Anbau fallen die Unterhaltungskosten der Nachbarwand dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks allein zur Last.
Zum Zaun:
An die Nachbarwand ist hierbei meines Erachtens anzuknüpfen.
Man hätte ja diese auch höhen zur Absicherung errichten können oder kann eben eine Einfriedung mithilfe eines Zaunes vornehmen.
Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ist der Eigentümer eines Grundstücks auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, wenn dies zum Schutze des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist, die von dem einzufriedenden Grundstück ausgehen.
Ihr Anliegen kann man nach meiner ersten Einschätzung darunter fassen.
2.
Nach § 40 - Kosten und Unterhaltung der Einfriedung - tragen Sie selbst keine Kosten:
Wer zur Einfriedung seines Grundstücks verpflichtet ist, hat die hierzu erforderlichen Einrichtungen auf seinem eigenen Grundstück anzubringen und zu unterhalten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rückfrage vom Fragesteller
10.04.2012 | 15:14
Guten Tag Herr Hesterberg,
Ihre Antwort bzgl. des Zauns ist hilfreich zur Stützmauer allerdings unklar.
Das Nachbarhaus ist ca. 10m entfernt. Unser Haus sitzt oben, das Nachbarhaus wurde "unter" uns in den Hang gebaut (vor ca. 100 Jahren). Ungefähr 3m vom Nachbarhaus entfernt wurde eine Stützmauer zur Aussteifung des Hanges gebaut (ca. 7m hoch). Die Mauer sitzt auf dem Grundstück des Nachbarn, wurde aber an die Grenze, nicht auf die Grenze gebaut. Hier wird nichts dran oder draufgebaut sondern oben auf der Stützmauer befindet sich ein Gartenstreifen und nach ca. 6m unser Haus. Kann man das als Nachbarwand bezeichnen? Mir ging es in meiner Frage um eine solche Grundstücksstützende Mauer, nicht um was ich unter einer Nachbarwand verstehe würde, habe mich hierbei zuvor vielleicht nicht deutlich genug ausgedrückt.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10.04.2012 | 15:20
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich ergänze gerne meine Antwort wie folgt:
In Ordnung, dass ändert aber nichts daran, dass ein Zaun erreichtet werden muss, auch wenn keine Nachbarwand vorliegt.
Denn Zaun ist jedenfalls zur Gefahrenabwehr notwendig, was einer Beeinträchtigung gleich kommt und die Kostentragungspflicht auslöst, zumal Ihr Haus früher gebaut worden ist.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt