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Betonrückenstütze auf meinem Grundstück

23. Oktober 2014 15:43 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


23:59

Zusammenfassung

Sind die Betonrückenstützen auf meinem tiefer gelegenen Grundstück eine Überbauung und muss diese akzeptiert werden, wenn in der Baubeschreibung steht, dass eine Überbauung nur zulässig ist, wenn sie bautechnisch notwendig ist?

Laut der rechtlichen Einschätzung handelt es sich bei den Betonrückenstützen nicht um eine Überbauung, da kein Gebäude über die Grenze gebaut wurde. Es liegt daher keine wesentliche Beeinträchtigung vor, so dass insoweit eine Duldungspflicht besteht.

Wir wohnen in Bonn und unsere Sieglung (ca. 30 Häuser) wurden von eine Baufirma gebaut. Unser Grundstück ist ca. 40-50 cm tiefer als von Nachbaren, und unser Garten grenzt mit Garageneinfahrt und Privatstraße von Nachbaren, und liegt ebenfalls ca. 50 cm tiefer. Entlang der Grenze zu Garageneinfahrt wurden L Steine genommen und einbetoniert. Dadurch sieht man Beton auf unseren Grundstück nicht so deutlich. Zur Grenz mit Privatstraße wurden ganz normale Steine genommen und einbetoniert. Weil unsere Grundstück tiefer liegt sieht man große Betonrückenstütze auf unseren Garten - ca. 20-30 cm breit.

Laut Kaufvertrag und Baubeschreibung ist eine Überbau nur zulässig wenn bautechnisch notwendig ist und nur in geringen Maßen. Ich sehe dass es bautechnisch nicht notwendig.

Die Grenze ist die Hinterkante Bordstein, also gehört zum Nachbar - die Betonrückenstütze befinden sich allerdings auf unseren Grundstück. Laut Baufirma ist eine Überbauung nicht gegeben weil Bordstein nicht auf unseren Grundstück steht sondern nur Rückenstütze. Die Rückenstütze ist gemäß Planung entsprechend zu dulden.

Die Abnahme ist noch nicht erfolgt. Die Baufirma hat uns einen Vergütung Angebot gemacht. Dieses Angebot finden als viel zu niedrig. Daraus resultierenden
unsere Forderungen, also Beronrückenstütze zu entfernen und durch L Steine zu ersetzen, oder mehr Geld geben widerspricht die Baufirma vollumfänglich. Die Baufirma bezieht sich auf Aussage des Planers und sagt, dass die gewählte Ausführung den öffentlichen Vorgaben entspricht. Die sehen keinen Anspruch auf Schadenersatz und sagen dass im gesamten Bonner Stadtgebiet liegen die Rückenstützen auf privatem Grund.

Die Frage ist: sind Betonrückenstutze überhaupt eine Überbau und müssen wir das akzeptieren wenn in Baubeschreibung allgemein gesagt wird dass eine Überbau nur zulässig wenn bautechnisch notwendig ist?

23. Oktober 2014 | 17:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:

Von einem Überbau kann nach meiner Auffassung keine Rede sein, weil bei Errichtung eines Gebäudes nicht über die Grenze gebaut worden ist (vgl. § 912 BGB ).

Vor diesem Hintergrund sollte geprüft werden, ob das Angebot der Baufirma erhöht werden kann, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 23. Oktober 2014 | 17:22

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Habe ich richtig verstanden dass die Betonrückenstutze zu dulden sind obwohl diese sich auf unseren Grundstück befinden um das Strasse von Nachbarn zu halten? Das Angebot von Baufirma können wir leider nicht ändern.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Oktober 2014 | 23:59

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Nach meiner Auffassung liegt hier keine wesentliche Beeinträchtigung vor, so dass insoweit eine Duldungspflicht besteht.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

ANTWORT VON

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