Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Von einem Überbau kann nach meiner Auffassung keine Rede sein, weil bei Errichtung eines Gebäudes nicht über die Grenze gebaut worden ist (vgl. § 912 BGB
).
Vor diesem Hintergrund sollte geprüft werden, ob das Angebot der Baufirma erhöht werden kann, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Habe ich richtig verstanden dass die Betonrückenstutze zu dulden sind obwohl diese sich auf unseren Grundstück befinden um das Strasse von Nachbarn zu halten? Das Angebot von Baufirma können wir leider nicht ändern.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Nach meiner Auffassung liegt hier keine wesentliche Beeinträchtigung vor, so dass insoweit eine Duldungspflicht besteht.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth