Mieterhöhung und Kündigung - Rückgabe der Mietsache
beantwortet von
Rechtsanwalt Jan Wilking / Oldenburg
. § 6 Schönheitsreparaturen/Bagatell-Schäden 6.1 Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. 6.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören: das Tapezieren und Anstreichen der Decken und Wände sowie das Anstreichen der Fenster von innen sowie sämtlicher Holzteile und der Wasserrohre. 6.3 Kleinere Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleinerer Schäden bis zum Betrag von 150,00 DM im Einzelfall an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. ... Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8 % der Jahresmiete. 6.4 Schönheitsreparaturen in den Mieträumen sind in folgenden Zeitabständen erforderlich: - für Küchen/Kochnischen, Bäder/Duschen/und WC: aller 3 Jahre - für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen: aller 5 Jahre - für andere Nebenräume: aller 5 Jahre Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, hat der Mieter die nach dem Grad der Abnutzung erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen, d. h. in jedem Fall muss der Zustand der Mieträume vom Beginn des Mietverhältnisses erreicht werden. Ist ein Ausführen der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter notwendig, kan er vom Mieter die entsprechenden Kosten verlangen, notfall auch vom Kautionsbetrag (Anmerkung: haben wir keine gezahlt) einbehalten.