Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich bei folgender Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt und diese eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage(n) wie folgt:
Sie sollten auf die Bezahlung der Monatsmiete September 2007 bestehen, da der Mietvertrag frühestens zum Ende des Monats September beendet wurde. Die Schlüsselübergabe befreit die Erbengemeinschaft nämlich nicht, die Miete zu bezahlen.
Die gesetzliche Kündigungsfirst können Sie den als Anlage beigefügten §§ 564
und § 573 c BGB
entnehmen. Sollte Ihnen die Kündigung vom Montag, dem 02.7.2007 noch bis zum Mittwoch, dem 04.07.2007 (dritter Werktag des Kündigungsmonats) zugegangen sein, so wäre das Mietverhältnis folglich zum „ Ablauf des übernächsten Monats
,“ also zum 30.September 2007 gekündigt worden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Tel./ Fax: 09071 - 2658
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Anlage
§ 564 BGB
„Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
1Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. 2In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.“
§ 573c BGB
„Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
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