Im Mietvertrag findet sich folgende Klausel: Die Parteien sind sich einig, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses, insbesondere nach einer fristlosen Kündigung, hinsichtlich seiner Räumungsverpflichtungen, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung entsprechend § 800 ZPO zur Durchsetzung des Räumungsanspruches des Vermieters unterwirft. ... Heißt das, das ich schon bald mit einem Verkauf und einer damit verbundenen fristlosen Kündigung rechnen muss? Oder heißt das einfach, dass der Vermieter im Fall einer fristlosen Kündigung ohne große Klageformalitäten eine Zwangsräumung anordnen lassen kann, und ich mich in dem Fall (einer fristlosen Kündigung) damit vorab einverstanden erkläre?